Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Umbau Hochwasserentlastung der Hochwasserrückhaltebecken durch die Stadt Mainburg

22. Mai 2019: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Umbau Hochwasserentlastung der Hochwasserrückhaltebecken durch die Stadt Mainburg

Nr. 44-647-R-M 103


Wasserrecht;
Umbau der Hochwasserentlastungen der Hochwasserrückhaltebecken 1 und 2 auf den Grundstü-cken Fl.Nrn. 419, 397 und 398, Gemarkung Steinbach
hier: Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 25.04.1997, Nr. III 4-641-M 4, wurde der Stadt Main-burg die Genehmigung erteilt, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 419, 397 und 398 zwei Regenrückhal-tebecken zu errichten. Da die DIN 19700 Teil 12 für Stauanlagen –Hochwasserrückhaltebecken- überarbeitet wurde, haben sich die Bemessungsgrundlagen für die Standsicherheit und die Hoch-wasserentlastungsanlage geändert. Um das Bauwerk dem Stand der Technik anzupassen, wurde ein Umbau der Bauwerke erforderlich.

Für diese Maßnahme beantragt das Stadt Unternehmen Mainburg die Durchführung eines wasser-rechtlichen Verfahrens.

Gemäß den §§ 5, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4  und § 7 Abs. 1 des Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksich-tigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob für das Vorhaben er-hebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien vorliegen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 1 UVPG).
Durch die Anpassung des Bauwerkes an den Stand der Technik sind keine nachteiligen Auswirkun-gen auf Rechte Dritter oder die Umwelt zu erwarten.

Diese Feststellung –in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten- wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer 04.04), Donaupark 13, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-4414, eingeholt werden.


Kelheim, 14.05.2019
Landratsamt:

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