Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Fa. Fibres Kelheim auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung

23. August 2019: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Fa. Fibres Kelheim auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 23. August 2019
Az.: 43– 170.15.29d


Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

Antrag der Firma Kelheim Fibres GmbH, Regensburger Str. 109, 93309 Kelheim
vom 01.04.2019 auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung der Anlage zur Herstellung von Viskosefasern (Erneuerung Spinnsaal)


Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall
hier: Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 13.5.2019 (BGBl I S. 706)

Die Firma Kelheim Fibres GmbH betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in der Regensburger Straße 109 in Kelheim eine Anlage zur Herstellung von Viskosefasern. Durch ein Brandereignis am 14.10.2018 sind Teile des Spinnsaals und der 86 Meter hohe Viskosekamin beschädigt worden.

Zur Wiederherstellung und Erneuerung des Spinnsaals hat die Firma Kelheim Fibres GmbH am 02.04.2019 einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung beim Landratsamt Kelheim eingereicht. Beantrag wurde eine Änderung der Anlage zur Herstellung von Viskosefasern (Nr. 4.1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).

Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zudem festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige  Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Maßgeblich für diese Feststellung waren folgende Kriterien:


1. Merkmale des Vorhabens

Die wesentlichen Merkmale des Antrags der Firma Kelheim Fibres GmbH vom 01.04.2019 umfassen folgende Punkte:

Beantragt ist eine Änderung der Anlage zur Herstellung von Viskosefasern (Nr. 4.1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).

Die Herstellung der Viskosefasern soll weiterhin im bereits genehmigten Umfang, aber künftig auf 8 statt auf 10 Spinnstraßen erfolgen. Die Spinnstraßen 3 und 7 werden stillgelegt und bei den verbleibenden Spinnstraßen, außer bei der Spinnstraße 1, wird die Kapazität erweitert.

Im Bescheid vom 08.05.2012 für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Viskose und Zellwolle durch Erneuerung der Spinnstraße 2 und Ausbau der Spinnstraßen 6 und 7 wurde unter Ziffer 5.1.1. eine Kapazität von täglich maximal 300 t (entsprechen jährlich maximal 102 200 t), angegeben als Zellwolle mit einem mittleren Feuchtgehalt von ca. 13,6 %, genehmigt. In den vergangenen Jahren wurden bis zu 260 t täglich hergestellt, mit dieser Änderungsgenehmigung werden durch die Anlagenkonfiguration 259 t täglich erreicht.

Durch das geplante Vorhaben werden keine neuen bzw. derzeit unversiegelten Flächen beansprucht.

Mit der Erneuerung des Spinnsaals geht keine Erhöhung der Produktionsmenge einher, die Herstellung der Viskosefasern soll weiterhin im bereits genehmigten Umfang erfolgen, wobei die Anzahl der Spinnlinien von 10 auf 8 reduziert wird. Durch bessere Einbindung der Ablauft werden sich nach den Erneuerungen die bodennahen Emissionen luftverunreinigender Stoffe deutlich verringern, zudem wird die Gesamtfracht geringer. Auch die Lärmsituation wird sich verbessern. Nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter sind durch das Änderungsvorhaben daher nicht zu besorgen.

Da durch die Erneuerung des Spinnsaals die Luft- und Lärmsituation besser wird, können keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Eine UVP-Pflicht ist diesbezüglich zu verneinen.


2. Standort des Vorhabens

Der Spinnsaal befindet sich auf dem Betriebsgrundstück der Firma Kelheim Fibres GmbH im westlichen Betriebsbereich. Aufgrund der intensiven industriellen Nutzung weist der Vorhabensstandort für Natur, Landschaft und Boden höchstens eine geringe Qualität auf. Die beantragten Anlagen liegen weder in einem amtlich festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG noch in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet nach § 51 bzw. § 53 WHG.  Durch die Erweiterung sind somit keine erheblichen Umweltauswirkungen auf ein unter Anlage 3 Nr. 2.3.8 genanntes wasserwirtschaftlich relevantes Gebiet zu erwarten.

Ein naturschutzrechtlich relevantes Gebiet ist nicht betroffen. Außerdem betrifft das Vorhaben weder Bau- noch Bodendenkmäler.

Durch die Erweiterung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf ein wasserwirtschaftlich oder naturschutzrechtlich relevantes Gebiet zu erwarten.


3. Keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter (§ 2 UVPG)

Mit der Erneuerung des Spinnsaals geht keine Erhöhung der Produktionsmenge einher, die Herstellung der Viskosefasern soll weiterhin im bereits genehmigten Umfang erfolgen, wobei die Anzahl der Spinnlinien von 10 auf 8 reduziert wird. Durch die Erneuerungen werden sich die bodennahen Emissionen luftverunreinigender Stoffe deutlich verringern, zudem wird die Gesamtfracht geringer. Auch die Lärmsituation wird sich verbessern.

Das Vorhaben befindet sich  zudem in einem bereits seit Jahrzehnten industriell intensiv genutzten Gebiet. Nach Umsetzung des Vorhabens wird die Reduzierung der Immissionsbeiträge prognostiziert. Es ist daher auch keine negative Beeinträchtigung der ökologischen Empfindlichkeit umliegender Gebiete zu erwarten.

Nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 genannten Schutzgüter sind daher nicht zu besorgen.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, welche nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.

Kelheim, den 23.08.2019
LANDRATSAMT Kelheim

Welnhofer
Regierungsrat