Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Antrag der Fa. Bioenergie Gruber, Reißing

17. Mai 2019: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Antrag der Fa. Bioenergie Gruber, Reißing

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 17. Mai 2019
Az.: 43 – 170.12.17e

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)


Antrag vom 29.10.2018 der Firma Bioenergie Gruber GmbH & Co. KG, Rohrer Straße 34, 93342 Saal a.d. Donau auf Änderung ihrer Biogasanlage (Fl.nr. 89, Gemarkung Reißing)

Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

hier: Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist


Die Firma Gruber Bioenergie GmbH & Co KG beantragte die Änderung der Biogasanlage nach § 16 Abs. 1 und § 19 BImSchG, auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. 89, Gemarkung Reißing, Gemeinde Saal a.d. Donau um folgende Punkte:
• Errichtung Endlager mit Folienhaube
• Anpassung der Einsatzstoffe an die derzeitige Verfügbarkeit auf 1,554 Mio. Nm3
• Installation Gärresteseparation und Errichtung Separationsplatz
• Umnutzung Endlager in Fermenter 2
• Installation eines Gasverdichtergebläses
• Errichtung eines Abtankplatzes
• Errichtung eines Leitungskellers mit Pumpe
• Erweiterung der Holz- und Getreidetrocknungsanlage
• Installation einer Aktivkohlefilteranlage
• Umpostitionierung eines Fliegl Rondomaten
• Errichtung einer neuen Kammer des Biomasselagers
• Installation eines weiteren Silosickersaftbehälters
• Korrektur Dachhöhe Lagerhalle
• Änderung Höhe Abgaskamine BHKW1 und BHKW2
• Anpassung Havarieanlage
Für das beantragte Vorhaben ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich.

Außerdem ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG sowie Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.

Ergibt die Prüfung, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

1. Merkmale des Vorhabens:

Die Firma Bioenergie Gruber GmbH & Co. KG betreibt in Kelheim, Fl.nr. 89, Gemarkung Reißing, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage und plant die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers mit Tragluftdach und einer dritten Fahrsilokammer, Installation einer Gärrestseparation und der Errichtung eines Separationsplatzes, die Umnutzung Endlager in Fermenter 2, Installation eines weiteren Silosickersaftbehälters, Gasverdichtergebläses, Aktivkohlefilteranlage, Abtankplatzes und Leitungskeller mit Pumpe, Erweiterung der Holz- und Getreidetrocknungsanlage, Umpositionierung eines Fliegl Rondomaten, Korrektur der Dachhöhe der Lagerhalle, Änderung der Höhe der Abgaskamine von BHKW 1 und 2 sowie den Entfall der ersten Trafostation und Anpassung der Umwallung.
Insgesamt ist keine Leistungserhöhung vorgesehen. Die Einsatzstoffmenge wird von bisher 9.025 t/a auf 7.838 t/a verringert, die Gaserzeugungsmenge jedoch von 1,51 Mio. Nm³/a auf 1,554 Mio. Nm³/a leicht erhöht. Die Fahrweise der drei an der Biogasanlage befindlichen BHKW-Motoren ist flexibel.

2. Standort des Vorhabens:

Die standortbezogene Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (vgl. § 9 Abs. 4 UVPG i.Vm. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UVPG)

Das Vorhaben selbst liegt in keinem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet (z.B. Naturschutzgebiete, Natura2000-Gebiete, Anlage 3 Nrn. 2.3.1-2.3.7 zum UVPG). Nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotope (Magerrasen) grenzen erst in über 2 km Entfernung zum Vorhaben an.

Das beantragte Vorhaben liegt außerdem weder in einem amtlich festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG noch in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet nach § 51 bzw. § 53 WHG.
(Anlage 3 Nr. 2.3.8 zum UVPG)

Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet, in denen die Vorschiften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
(Anlage 3 Nr. 2.3.9 zum UVPG)

Die Anlage befindet sich in einem landwirtschaftlich und dörflich geprägten Gebiet. Somit handelt es sich nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere nicht um einen Zentralen Ort im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetztes.
(Anlage 3 Nr. 2.3.10 zum UVPG)

Bodendenkmäler oder Baudenkmäler sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht betroffen.
(Anlage 3 Nr. 2.3.11 zum UVPG)

3. Ergebnis

Die Prüfung auf der ersten Stufe gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Somit besteht keine UVP-Pflicht (vgl. § 9 Abs. 4 UVPG i.Vm. § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG).
Selbst unter Berücksichtigung der in über 2 km Umkreis entfernten, nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope ist festzustellen, dass aufgrund der geringen Emissionsfracht und den günstigen Ableitbedingungen des Vorhabens, keine erheblichen nachteiligen Einwirkungen, insbesondere durch Ammoniak und Stickstoffdeposition, auf die Biotope zu erwarten sind. Somit wäre selbst auf der 2. Stufe der Prüfung die UVP-Pflicht des Vorhabens ebenfalls zu verneinen.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.

Kelheim, den 17.05.2019
LANDRATSAMT Kelheim


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