Bekanntmachung Mischwasserbeseitigung Rohr i. NB; 44-641-RO 14

16. März 2020: Einleiten gesammelter Abwässer in den Rohrbach durch das KMR

44-641-RO 14

Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer in den Rohrbach durch das KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern;
Änderung der Schmutzfrachtberechnung für das Einleiten von Mischwasser über die örtlichen Entlastungsbauwerke 

Bekanntmachung

Für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage sowie das Einleiten von Mischwasser über die örtlichen Entlastungsbauwerke wurde dem KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern mit Bescheid vom 16.10.2008, geändert mit den Bescheiden vom 20.04.2010 und vom 19.07.2011 (jeweils Nr. V2-641-RO 14), eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 31.05.2028 befristet ist.

Das KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern, als Betreiber der kommunalen Abwasseranlagen, beantragt für die Benutzung des Rohrbaches durch das Einleiten von Mischwasser über die örtlichen Entlastungsbauwerke, mit Vorlage der Antragsunterlagen vom 09.08.2019 und Schreiben vom 17.12.2019 die Änderung, bzw. Neuerteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die fachliche Beurteilung für die geänderte Schmutzfrachtberechnung der Mischwasserkanalisation erfolgt anhand der Antragsunterlagen vom 09.08.2019, erstellt vom Ingenieurbüro ferstl ingenieurgesellschaft mbH, Am Alten Viehmarkt 5, 84028 Landshut.

An der Kläranlage der Größenklasse 2 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) soll derzeit nichts geändert werden. Für das Einleiten von Mischwasser über Entlastungsbauwerke ist der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht eröffnet, so dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung, bzw. Vorprüfung erforderlich ist.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Änderungsvorhabens, bzw. der geänderten Gewässerbenutzung

Zweck des Vorhabens ist der Nachweis der Mischwasserentlastungen über die örtlichen Entlastungsbauwerke. Die Schmutzfrachtberechnung wurde unter Berücksichtigung des Arbeitsblattes „ATV-A-128“ neu erstellt. Grundlage hierbei ist das bestehende Kanalkataster des Marktes Rohr in Niederbayern.

Die Schmutzfrachtberechnung wurde durchgeführt und ist in folgende Arbeitsschritte gegliedert:

Bestimmung der Eingangsgrößen (Einzugsgebietsgrößen, Fremdwasser, Trockenwetterfracht)

  • Berechnung des Zentralbeckenvolumens nach dem ATV Arbeitsblatt A 128, zu einem Kläranlagenzufluss bei Regenwetter (Qm)
  • Berechnung der zulässigen Entlastungsfracht unter Zugrundelegung des vorher ermittelten Zentralbeckenvolumens
  • Berechnung der Entlastungsfrachten der einzelnen Entlastungsanlagen unter Einhaltung der vorher errechneten Frachtsumme


In den Ortsteilen des Marktes Rohr in Niederbayern bestehen folgende Mischwasserentlastungsbauwerke, auf die sich die geänderte Schmutzfrachtberechnung bezieht:

Entlastungsbauwerk Flurnummer,
Gemarkung:
Benutztes Gewässer
Einleitungsstelle
Gemarkung / 
Flurnummer:
E 1 DB Rohr
(* RÜB 2)
187/1,
Rohr
Rohrbach 274,
Rohr
E 2 SKO / SKU Rohr (West)
(* RÜB 1)
273/1,
Rohr
Rohrbach 274/5,
Rohr

* historische Bezeichnung aus dem Bescheid vom 16.10.2008, geändert mit den Bescheiden vom 20.04.2010 und vom 19.07.2011 (jeweils Nr. V2-641-RO 14)

An das Entlastungsbauwerk E 1 DB Rohr (Durchlaufbecken mit Klär- und Notüberlauf) sind die Ortsteile Bachl, Rohr in Niederbayern (teilweise), Sallingberg, Scheuern, Stegen (teilweise) und Ursbach angeschlossen. An den Stauraumkanal E 2 SKO / SKU Rohr (West) ist teilweise der westliche Teil von Rohr in Niederbayern angeschlossen. In den anderen Ortsteilen erfolgt keine Einleitung über Mischwasserentlastungsbauwerke.

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde die Änderung, bzw. Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der beantragten Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Freitag, den 27.03.2020 bis Montag, den 27.04.2020 (Auslegungsfrist)

a) beim KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern, Marienplatz 1, 93352 Rohr i. NB

b) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04)

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de  unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2.  Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 11.05.2020 (Einwendungsfrist) beim KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern (Marienplatz 1, 93352 Rohr i. NB), oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim KMR – Kommunalunternehmen des Marktes Rohr in Niederbayern oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3.  Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de    oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4.  Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

 

Kelheim, 11.03.2020

Landratsamt:

Welnhofer

Regierungsrat