Bekanntmachung: Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Fa. Högl T.E.O. , Dietrichsdorf-Volkenschwand

07. Juni 2018: Bekanntmachung: Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Fa. Högl T.E.O. , Dietrichsdorf-Volkenschwand

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 15. Juni 2018
Az.: 43-170.11.04 o


Immissionsschutzrecht;
Antrag der Firma Högl T.E.O. GmbH & Co. KG auf wesentliche Änderung der Biomüllvergärungsanlage in Dietrichsdorf, Gemeinde Volkenschwand, Flur-Nr. 930/1 und 930/4 der Gemarkung Großgundertshausen nach § 16 Abs. 2 BImSchG

Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)


Die Firma Högl T.E.O. GmbH & CO. KG hat eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Änderung der bestehenden Biomüllvergärungsanlage am Standort Dietrichsdorf, Gemeinde Volkenschwand beantragt. 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich im Wesentlichen um die Errichtung und den Betrieb 
• zweier weiterer BHKW´s in einem Betongebäude,
• einer neuen Gasaufbereitungsanlage,
• dreier weiterer Gasverdichter,
• neuer Standort für die genehmigte Notgasfackel,
• zweier Trafos in einer Trafostation,
• eines Gärproduktlagerbehälters mit Gasspeicherdach sowie
gasdichte Abdeckung und Umnutzung des Revisionsbehälters zum Gärproduktlager.

Für das Vorhaben war nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 und 7 UVPG sowie den
Nrn.  8.4.1.1 und 1.2.2.1 der Anlage 1 zum UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob eine UVP-Pflicht für das Vorhaben besteht. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Nach Einschätzung der Behörde aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien kann das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, die nach
§ 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgeblichen Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

Das geplante Vorhaben soll am bestehenden Standort der Anlage, welcher im Sondergebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „SO Abfallwirtschaft und Energie Dietrichsdorf Deckblatt 01“ liegt, verwirklicht werden.

Durch den Betrieb von zwei zusätzlichen BHKW-Systemcontainermodulen zur Erzeugung von regelbarer bedarfsgerechter elektrischer Energie werden die genehmigten jährlichen Einsatzstoffmengen nicht erhöht. Durch die geplanten Änderungsmaßnahmen werden sich die Geruchsemissionen nicht erhöhen.
Naturschutzrelevante Bereiche werden durch das Vorhaben nicht direkt betroffen. Erhebliche Beeinträchtigungen der sich in der Nähe befindenden gesetzlich geschützten Biotope sind nicht zu erwarten. Weiterhin sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Landschaft zu befürchten. Durch entsprechende Anforderungen in der Genehmigung kann sichergestellt werden, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

Das Landratsamt Kelheim als zuständige Behörde stellt gemäß § 5 Abs. 1 UVPG auf Grundlage der Planunterlagen des Vorhabensträgers sowie eigener Informationen fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, den 15.06.2018
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Regierungsrat