Bekanntmachung: Generalentwässerungsplan (GEP) zur Mischwasserbeseitigung der Gemeinde Attenhofen

09. August 2023: Einleiten gesammelter Abwässer und Mischwässer in den Stixengraben und den Auerkofener Graben durch die Gemeinde Attenhofen

44-641-AT 1

Wasserrecht;

Generalentwässerungsplan (GEP) zur Mischwasserbeseitigung der Gemeinde Attenhofen nach dem geplanten Anschluss der Gemeindekanalisation von Attenhofen an die Kanalisation von Mainburg wegen Auflassung der eigenen Kläranlage;

Einleiten gesammelter Abwässer und Mischwässer in den Stixengraben und den Auerkofener Graben durch die Gemeinde Attenhofen

Bekanntmachung

Die Gemeinde Attenhofen beantragt als Betreiberin der kommunalen Abwasseranlage mit den mit Schreiben vom 09.11.2022 vorgelegten Antragsunterlagen vom 27.10.2022, ergänzt mit Schreiben vom 24.01.2023 und den mit Schreiben vom 08.03.2023 übermittelten Unterlagen, die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Benutzung des Stixengrabens und des Auerkofener Grabens (Vorfluter) durch das Einleiten gesammelter Abwässer und Mischwässer über Entlastungsbauwerke.

Gemäß den vorliegenden Antragsunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Attenhofen zudem die Kläranlage von Attenhofen zurückzubauen und die Orte Attenhofen und Rannertshofen durch den Neubau einer Druckleitung an die Kläranlage von Mainburg anzuschließen. Weitere Ortsteile der Gemeinde Attenhofen sind bereits an die Kanalisation bzw. an die Kläranlage von Mainburg angeschlossen. Zudem wird der Umbau des vorhandenen Absetzbeckens beabsichtigt. Da die Kanalisation der Gemeinde Attenhofen bezüglich der Orte Attenhofen und Rannertshofen auch nach dem Anschluss an die Kanalisation von Mainburg eine eigenständige hydraulische Einheit bildet, benötigt die Gemeinde Attenhofen für ihre Einleitungsbauwerke dort jedoch weiterhin eine eigene wasserrechtliche Erlaubnis.

Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der SiwaPlan Ingenieurgesellschaft mbH, Messerschmittstraße 4, 80992 München, erstellten Antragsunterlagen vom 27.10.2022, die um die mit Schreiben vom 08.03.2023 eingegangenen Unterlagen ergänzt worden sind.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragten Gewässerbenutzungen dienen der Ableitung des Mischwassers über folgende Entlastungsbauwerke:

Bezeichnung der Benutzungsanlagen Lage
Fangbecken mit Regenüberlauf (RÜ), Kläranlage Attenhofen Fl.-Nr. 235, Gemarkung Attenhofen
Stauraumkanal mit obenliegender Entlastung (SKO) Pötzmes Fl.-Nr. 1001/4, Gemarkung Pötzmes

Die Einleitungen erfolgen an folgenden Stellen:

Einleitungsstellen Einleitung in
RÜ Attenhofen

Stixengraben (Vorfluter)

(Fl.-Nr. 213, Gemarkung Attenhofen, UTM-Koordinaten: 709055; 5393852)

SKO Pötzmes

Auerkofener Graben (Vorfluter)

(Fl.-Nr. 1001/4, Gemarkung Pötzmes, UTM-Koordinaten: 707175; 5391714)

Die bisher genehmigten Entlastungsmengen werden nach erfolgter Umsetzung der geplanten Maßnahmen den Bedarfsberechnungen entsprechend angepasst.

Rechtliche Würdigung

Das Landratsamt Kelheim ist für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Das Einleiten gesammelter Abwässer und Mischwässer in die o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde im öffentlichen Interesse die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 10 Abs. 1, 15 WHG beantragt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Vorhaben nicht eröffnet.

Verfahren

Gemäß den §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit den Hinweisen, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von 22.08.2023 bis einschließlich 21.09.2023 (Auslegungsfrist) bei der bzw. beim

    a) Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststr. 2 a, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 101)
    b) Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Dienststelle Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.26)
    während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

    Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt & Service“ und der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg und beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, vollständig eingesehen werden. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen soll eine vorherige Terminvereinbarung erfolgen (bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg unter der Telefonnummer 08751/8634-17 oder 08751/8634-0 bzw. beim Landratsamt Kelheim unter der Telefonnummer 09441/207-4415 oder 09441/207-4400). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 05.10.2023 (Einwendungsfrist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg (Poststr. 2 a, 84048 Mainburg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

    Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben abgeben.

  3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.

    Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

  4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann.

    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

    Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) eine Online-Konsultation durchführen.

    Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne Erörterungstermin bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation über das Vorhaben zu entscheiden.

 

Kelheim, den 04.08.2023

Landratsamt Kelheim

                                           

gez. Ferch

Abteilungsleiter                                    

Anschluss-Attenhofen-Genehmigungsplanung inkl. Ergänzung