Bekanntmachung Fördermengenerhöhung Brunnen I,II Lengfeld

20. Januar 2020: Bekanntmachung Fördermengenerhöhung Brunnen I,II Lengfeld

Nr. 44-642-R-C7/R-C8

Wasserrecht;
Erhöhung der Jahresentnahmemenge für die Tiefbrunnen I und II Lengfeld auf dem Grundstück Flurnummer 250, Gemarkung Lengfeld, durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe

 

Bekanntmachung

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe, Am Pfaffenberg 1, 93077 Bad Abbach, beantragt eine Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 11.07.1969, Nr. III 1-642-5257/68, zuletzt geändert mit Bescheid vom 05.12.2007, Nr. V 2-642-R-C 7, C 8) für die Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge aus den Tiefbrunnen I und II Lengfeld.  Für die genannten Wassergewinnungsanlagen wurde mit Verordnung vom 10.02.2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2003 ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die derzeitig genehmigte Fördermenge beträgt 850.000 m³/a bei einer maximalen Entnahme von 66,34 l/s. Es ist beantragt, die Entnahmemenge auf 1 Mio. m³/a bei einer maximalen Entnahme von 60 l/s, befristet bis zum 31.12.2039, zu erhöhen.

Das aus den Brunnen geförderte Wasser wird im Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe für die Trink- und Brauchwasserversorgung verwendet.

 

Rechtliche Würdigung

Das Zutagefördern von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Gewässerbenutzung bedarf der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG). Im vorliegenden Fall wurde eine Bewilligung nach § 10 i. V. m. § 14 WHG beantragt.

Über die Bewilligung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Bekanntmachung der negativen Vorprüfung kann auf dem UVP-Portal Bayern online eingesehen werden.

 

Verfahren

Gemäß Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Beilagen, aus welchen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von

Montag, den 27.01.2020 bis Mittwoch, den 26.02.2020 (Auslegungsfrist)

a)    beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, Zi. O4.04., 93309 Kelheim
b)    beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens wird gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt.

Zugehörige Antragsunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und beim Markt Bad Abbach eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

Hinweis: Die der Bewilligung zugrundeliegenden Planunterlagen können bei Bedarf in oben genanntem Zeitraum zusätzlich beim Landratsamt Kelheim eingesehen werden.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 11.03.2020 (Einwendungsfrist), beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach oder beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder dem Markt Bad Abbach Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Hiervon ausgenommen sind Einwendungen und Stellungnahmen per E-Mail an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de), die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

4. Gegebenenfalls rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellung-nahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die-jenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt.

Kelheim, 02.01.2020

Landratsamt Kelheim

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