Bekanntmachung: Einleiten von Niederschlagswasser in den Leitenbach durch die Stadt Mainburg

08. Februar 2022: Bekanntmachung: Einleiten von Niederschlagswasser in den Leitenbach durch die Stadt Mainburg

44-641-M 17

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus bestehenden Einleitungen des Ortsteils Leitenbach und dem neuen Baugebiet Leitenbach Ost durch das Stadt Unternehmen Mainburg in den Leitenbach


Bekanntmachung

Das Stadt Unternehmen Mainburg beantragt als Betreiberin der kommunalen Abwasseranlagen mit Antragsunterlagen vom November 2021, ergänzt durch die mit Schreiben vom 07.12.2021 vorgelegten Unterlagen und das Schreiben vom 12.01.2022, die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Benutzung des Leitenbachs durch das Einleiten von Niederschlagswasser über bestehende Einleitungen des Ortsteils Leitenbach und der Einleitung aus dem neuen Baugebiet Leitenbach Ost.

Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der SiwaPlan Ingenieurgesellschaft mbH, Messerschmittstraße 4, 80992 München, erstellten Antragsunterlagen vom November 2021, ergänzt durch die mit Schreiben vom 07.12.2021 vorgelegten Unterlagen.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.


Zweck und Umfang des Vorhabens

Das im Ortsteil Leitenbach anfallende Niederschlagswasser wird in Regenwasserkanälen gesammelt und in den Leitenbach eingeleitet. Es existiert ein Regenrückhaltebecken (am Auslass Nr. 4) und eine Renaturierung am Leitenbach. Beim neu geplanten Baugebiet Leitenbach Ost soll am Auslauf des Regenwasserkanals über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Leitenbach eingeleitet werden.

Die Niederschlagswassereinleitung soll über die folgenden Benutzungsanlagen

an folgenden Stellen erfolgen:

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, § 8 Abs. 1 WHG.

Im vorliegenden Fall wurde im öffentlichen Interesse die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der beantragten Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist, Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Vorhaben nicht eröffnet.


Verfahren

Gemäß §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit den Hinweisen, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 21.02.2022 bis Montag, den 21.03.2022 (Auslegungsfrist) beim

a) Stadt Unternehmen Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 1.22)
b) Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04)

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gem. Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt & Service“ und der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Ausle-gungsfrist beim Stadt Unternehmen Mainburg und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist aus Infektionsschutzgründen eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich (beim Stadt Unternehmen Mainburg unter Tel.-Nr. 08751-704-69, bzw. 08751-704-43 bzw. beim Landratsamt Kelheim unter Tel.-Nr. 09441-207-4415, bzw. 09441-207-4400). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 04.04.2022 (Einwendungsfrist), beim Stadt Unternehmen Mainburg (Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung gem. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Stadt Unternehmen Mainburg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Sofern zur Erörterung erhobener Einwendungen, bzw. eingegangener Stellungnahmen, bei anhaltender Pandemielage im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes kein physischer Erörterungstermin durchgeführt werden kann, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim stattdessen die Durchführung einer Online-Konsultation gem. § 5 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG).

Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin), bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 01.02.2022
gez. Ferch
Abteilungsleiter