Bekanntmachung: Einleiten von Niederschlagswasser durch die Gemeinde Attenhofen

27. Februar 2018: Wasserrecht; Einleiten von Niederschlagswasser durch die Gemeinde Attenhofen

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach  in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach


Bekanntmachung


Die Gemeinde Attenhofen hat unter Beifügung von Planunterlagen eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach  in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach, beantragt.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des Niederschlagswassers aus folgenden Bereichen:

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.


Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Niederschlagswasser in o.g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen  bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 1 i.V.m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayer.Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 1, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Dienstag, den 27.02.2018 bis Montag, den 26.03.2018 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim (Zimmer Ha 006)
b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Regensburger Straße 1, 84048 Mainburg

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung wird gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie Amt und Service/Landratsamt/Geschäftsverteilung/Abt. 4 Bau- und Umweltangelegenheiten/Wasserrecht/Antrags- und Planunterlagen eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 09.04.2018 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Regensburger Straße 1, 84048 Mainburg, schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt der Schriftform nicht.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen o. g. Vereinigungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte  Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 


Kelheim, 02.02.2018
Landratsamt:

 

 

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