Bekanntmachung: Einleiten von Mischwasser aus dem Baugebiet "Sonnenhang" in den Perkabach durch den Markt Siegenburg
44-641-R Si 29
Wasserrecht;
Einleiten von Mischwasser aus dem Baugebiet „Am Sonnenhang“ der Gemeinde Kirchdorf in den Perkabach durch den Markt Siegenburg
Bekanntmachung
Der Markt Siegenburg, als Betreiber der Kläranlage, beantragt mit Schreiben vom 23.11.2018 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG), zur Benutzung des Perkabaches durch das Einleiten von Mischwasser aus dem Baugebiet am Sonnenhang in Kirchdorf. Der Antrag bezieht sich auf die mit Schreiben vom 23.11.2018 vorgelegten Antragsunterlagen der Gemeinde Kirchdorf.
Für das Einleiten von Mischwasser aus dem Baugebiet „Am Sonnenhang“ wurde der Gemeinde Kirchdorf mit Bescheid vom 15.03.2018 (Nr. 44-641-Ki 5), eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 31.12.2018 befristet war. Da die Erstellung von Antragsunterlagen einen längeren Zeitraum beanspruchte, wurde der Gemeinde Kirchdorf mit Bescheid vom 20.12.2018 (Nr. 44-641-Ki 5) eine weitere beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 20.12.2019 befristet ist.
Die fachliche Beurteilung für das Verfahren zur Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der Antragsunterlagen vom 18.10.2018 und 01.04.2019, erstellt vom Ingenieurbüro ferstl ingenieurgesellschaft mbH, 84028 Landshut. Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.
Zweck und Umfang des Vorhabens
Die Gemeinde Kirchdorf leitet ihr Schmutzwasser grundsätzlich zur Kläranlage nach Siegenburg. Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Mischwasserentlastung aus dem Baugebiet „Am Sonnenhang“ (Gemeinde Kirchdorf) in den Perkabach.
Bezeichnung der Entlastungsbauwerke RÜ
Gemarkung / Flurnummer: (Lage des Entlastungsbauwerks) Kirchdorf, Fl.Nr. 2640/2
Gemarkung / Flurnummer: (Einleitungsstelle) Kirchdorf, Fl.-Nr. 2526
Rechtliche Würdigung
Das Einleiten von Abwasser in den o.g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).
Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1
i. V. m. 15 WHG beantragt.
Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Verfahren
Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 03.06.2019 bis Dienstag, den 02.07.2019 (Auslegungsfrist)
a) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. 04.04)
b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg (Zimmer Nr. E 1)
während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.
Die Bekanntmachung und ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis- kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16.07.2019 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg (Marienplatz 13, 93354 Siegenburg), schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel- einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige
Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Wenn innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erhebt, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim, nach Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden, ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.
Kelheim, 13.05.2019
Landratsamt:
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