Bekanntmachung: Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Böham durch die Gemeinde Volkenschwand

19. Juli 2019: Bekanntmachung: Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Böham durch die Gemeinde Volkenschwand

44-641-V 5

Wasserrecht;
Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Böham in den Böhamer Graben (Vorfluter) durch die Gemeinde Volkenschwand


Bekanntmachung

Die Gemeinde Volkenschwand, als Betreiberin der Kläranlage Böham, beantragt mit Vorlage der Antragsunterlagen vom 30.04.2019 und Schreiben vom 13.05.2019 die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG), zur Benutzung des Böhamer Grabens durch das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage in Böham.

Für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Böham wurde der Gemeinde Volkenschwand mit Bescheid vom 25.02.1999 (Nr. III 4-641-V 5) i. d. F. des Bescheids vom 23.06.2006 (Nr. V 2-641-V 5) eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 31.12.2019 befristet ist.

Die fachliche Beurteilung für das Verfahren zur Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der Antragsunterlagen vom 30.04.2019, erstellt vom Ingenieurbüro Diplomingenieur H. Dietlmeier, 84076 Pfeffenhausen. Die Anlage entspricht der Größenklasse 1 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV). Gemäß Ziffer 5.2.1 des Erläuterungsberichtes handelt es sich um eine Anlage, die auf den Anfall von organisch belastetem Abwasser von 6 kg/d ausgelegt ist. Es fällt kein anorganisch belastetes Abwasser an. Folglich fällt die Anlage nicht unter Ziffer 13.1 der Anlage 1 zum Gesetz zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der Anwendungsbereich des UVPG ist nicht eröffnet, so dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung, bzw. weitere Vorprüfung dafür erforderlich ist.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens, bzw. der Gewässerbenutzung

Die Gemeinde Volkenschwand möchte die Kläranlage Böham, in der das im Ortsteil Böham anfallende häusliche Abwasser gereinigt wird, weiterhin betreiben. Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage Böham behandelten Abwassers, welches in den Böhamer Graben (Vorfluter) eingeleitet werden soll.

Bezeichnung der Entlastungsbauwerke Gemarkung / Flurnummer: KA
(Lage des Entlastungsbauwerks) Gemarkung / Flurnummer: Leibersdorf, Fl.Nr. 816
(Einleitungsstelle) Gemarkung/Flurnummer: Leibersdorf, Fl.Nr. 816

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o.g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 22.07.2019 bis Mittwoch, den 21.08.2019 (Auslegungsfrist)

a)  beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. 04.04)
b)  bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Regensburger Straße 1, 84048 Mainburg
(im 1. Obergeschoss, Raum Nummer 2, Bauamt)

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 04.09.2019 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg (Regensburger Straße 1, 84048 Mainburg), schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel-einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de  oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de ).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Wenn innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erhebt, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim, nach Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden, ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 28.06.2019
Landratsamt:

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