Bekanntmachung Einleiten gesammelter Abwässer durch die Gemeinde Train

17. September 2020: Bekanntmachung Einleiten gesammelter Abwässer durch die Gemeinde Train

44-641-TR 1

Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Train in den Pfaffengraben (Vorfluter) durch die Gemeinde Train


Bekanntmachung

Die Gemeinde Train beantragt, als Betreiberin der kommunalen Abwasseranlagen, mit Antragsunterlagen vom 20.01.2020, die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) für die Benutzung des Pfaffengrabens durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage in Train.

Für diesen Zweck wurde mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 18.01.1999, geändert mit den Bescheiden vom 08.03.1999, vom 20.12.2012 und vom 24.04.2013 eine geho-bene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 31.12.2019 befristet war. Wegen Verzögerungen bei der Erstellung der neu vorgelegten Antragsunterlagen, wurde mit Bescheid vom 07.10.2019 bis zum 31.08.2020 und mit Bescheid vom 16.07.2020 bis zum 31.03.2021 über-gangsweise eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der ferstl ingenieurgesellschaft mbH, Am Alten Viehmarkt 5, 84028 Landshut, erstellten Antragsunterlagen vom 20.01.2020. Die bestehende Kläranlage ist eine Anlage, die auf eine BSB5-Fracht (roh) von 288 kg/d ausgelegt ist. Die Anlage entspricht der Größenklasse 2 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV). Aus den vorge-legten Antragsunterlagen vom 20.01.2020 ergeben sich keine Änderungen an den technischen Anlagen der Kläranlage. Gegenstand des Antrags ist lediglich die Neuerteilung einer Erlaubnis für das Einleiten des Abwassers in den Pfaffengraben. Mithin fällt das beantragte Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage der Betreibe-rin, auf Fl.-Nr. 190, Gemarkung Train, behandelten Abwassers.

Einleitungsstelle Flurnummer 183, Gemarkung Train
Einleitung in Pfaffengraben (Vorfluter


Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der beantragten Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren ent-schieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).


Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 28.09.2020 bis Dienstag, den 27.10.2020 (Auslegungsfrist)

a) bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg
b) beim Landratsamt Kelheim im Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutz-recht, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04)

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wün-schenswert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 10.11.2020 (Einwendungs-frist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg (Marienplatz 13, 93354 Siegenburg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üb-lichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnah-men zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel-einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berück-sichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elekt-ronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Über-mittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schrift-formersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwen-dungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen aner-kannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörte-rungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzu-nehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öf-fentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen er-heben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 09.09.2020
Landratsamt:

Welnhofer
Regierungsrat