Bekanntmachung: Anpassung der Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen I und II des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtalgruppe

27. Dezember 2021: Bekanntmachung: Anpassung der Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen I und II des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtalgruppe

Nr. 44-642-R-KE 31

Wasserrecht;
Anpassung der Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen I und II Thaldorf des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe


Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – führt hiermit das förmliche Anhörungsverfahren für die beabsichtigte Anpassung der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung nach § 73 Abs. 3 Bayer. Wassergesetz zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsbereich des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe durch.

I. Vorhaben

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe hat dem Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – einen Vorschlag zur Anpassung der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung mit entsprechender Erläuterung durch das Ingenieurbüro IGwU, Markt Schwaben vorgelegt.

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsbereich des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe wurde mit Verordnung des Landratsamtes Kelheim vom 04.04.1977 (Amtsblatt Nr. 14 für den Landkreis Kelheim vom 09.04.1977), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.09.1987 (Amtsblatt Nr. 22 für den Landkreis Kelheim vom 19.09.1987) ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und II des Zweckverbandes festgesetzt. Der Schutzgebietsumgriff erstreckt sich auf die Gemarkungen Thaldorf (Stadt Kelheim) und Pullach (Stadt Abensberg).
Die bestehende Wasserschutzgebietsverordnung ist aufgrund aktueller fachlicher und neuer rechtlicher Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung eines Wirtschaftsdüngeverbotes in der engeren Schutzzone, anpassungsbedürftig. Die Einzelheiten sind dem amtlich ausliegenden Entwurf zur Änderungsverordnung zu entnehmen, welcher vom Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – erstellt wurde.

Der Umgriff des Wasserschutzgebietes sowie die Einteilung der Schutzzonen sind von der Anpassung nicht betroffen.


II. Anhörungsverfahren

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim hiermit das öffentliche Anhörungsverfahren durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 PlanSiG, Art. 27a BayVwVfG).

1. Auslegung
Die Verfahrensunterlagen werden im Internet auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) für die Dauer vom 03.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt (siehe Ende dieses Bekanntmachungstextes):

Die einsehbaren Verfahrensunterlagen umfassen im Einzelnen:
- amtlicher Entwurf zur Anpassung der Verordnung
- Erläuterung des Anpassungsbedarfs durch das Ingenieurbüro IGwU, Markt Schwaben
- Lageplan des bestehenden Wasserschutzgebietes
- Flurstücksverzeichnis
- Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Landshut

Hinweis:
Die Veröffentlichung im Internet ersetzt im vorliegenden Fall die Auslegung der Planunterlagen als rechtlich maßgebliche Form (Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG).

Darüber hinaus werden die Verfahrensunterlagen in der Zeit vom 03.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 während der allgemeinen Dienststunden zusätzlich beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim, 4. OG, Zimmer O4.04, zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus-gelegt. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 09441/207-4418 bzw. 09441/207-4400 möglich.
Zum Schutz Ihrer Gesundheit und zu Gunsten eines effektiven Infektionsschutzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie bitten wir Sie, nach Möglichkeit vorrangig von der Internet-Veröffentlichung Gebrauch zu machen.

2. Anhörungsverfahren, Einwendungsvorschriften
Jeder, dessen Belange durch die Anpassung der Wasserschutzgebietsverordnung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 17.02.2022 (Einwendungsfrist), bei der Stadt Kelheim (Ludwigsplatz 16, 93309 Kelheim) der Stadt Abensberg (Stadtplatz 1, 93326 Abensberg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung) Einwendungen erheben.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, bei der Stadt Kelheim oder der Stadt Abensberg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten. Der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung sind möglichst konkret darzulegen. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

3. Erörterungstermin
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann.
Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt.
Sofern bei anhaltender Pandemielage kein physischer Erörterungstermin im Rahmen des effektiven Infektionsschutzes durchgeführt werden kann, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim stattdessen eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG durchzuführen.

4. Entscheidung über Einwendungen
Über die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kelheim, 08.12.2021
Landratsamt Kelheim


Ferch
Regierungsrat