Bekanntmachung: Abwasserbeseitigung Abensberg, Kläranlage Abensberg

12. Juni 2020: Bekanntmachung: Abwasserbeseitigung Abensberg, Kläranlage Abensberg

44-641-AB 1

Wasserrecht;
Abwasserbeseitigung der Stadt Abensberg;
Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens durch die Stadtwerke Abensberg;
Tekturantrag auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kläranlage


Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 15.12.2017 (Nr. 44-641-AB 1) den Stadtwerken Abensberg, die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens erteilt. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage der Stadtwerke Abensberg behandelten Abwassers.

Die Stadtwerke Abensberg, als Betreiber der kommunalen Abwasseranlagen, beantragen mit Vorlage der Antragsunterlagen vom 18.11.2019 und Schreiben vom 21.11.2019 die Änderung, bzw. Tektur der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die fachliche Beurteilung für die beantragten Änderungen erfolgt anhand der Antragsunterlagen vom 18.11.2019, erstellt vom Ingenieurbüro ferstl ingenieurgesellschaft mbH, Am Alten Viehmarkt 5, 84028 Landshut.

An der Kläranlage der Größenklasse 4 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) soll am bisher genehmigten Zustand nichts Wesentliches geändert werden. Im Vergleich zur bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.12.2017 (Az. 44-641-AB 1), soll insbesondere die bisher genehmigte Zu- und Ablaufmenge zur Kläranlage beibehalten werden. Für den maximalen Mischwasserzufluss zur Kläranlage war ab dem 01.01.2020 ursprünglich eine Reduzierung des maximalen Mischwasserzuflusses von 155 l/s und 550 m³/h auf 120 l/s und 432 m³h vorgesehen. Am Ablauf der Kläranlage war ab dem 01.01.2020 eine entsprechende Reduzierung der maximalen Ablaufmenge in die Abens vorgesehen. Die Kläranlage sowie die Einleitungsstelle (Fl.-Nr. 1300/84, Gemarkung Abensberg) bestehen bereits, Änderungen sind hier nicht vorgesehen. Im Übrigen soll im Bereich der Kläranlage das bestehende Vorklärbe-cken wieder in Betrieb genommen werden.

Gemäß den §§ 5, 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 Buch-stabe c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-machung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) i. V. m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Eine entsprechende allgemeine Vorprüfung wurde bereits beim Genehmigungsverfahren im Jahr 2017 als überschlägige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung der Kriterien aus der Anlage 2 alte Fassung zum UVPG hat damals ergeben, dass durch die Gewässerbenutzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei wurden die bisher genehmigten Verhältnisse, die im Wesentlichen weiterhin genehmigt bleiben sollen, bereits berücksichtigt. Deshalb wird in Abstimmung mit den Fachbehörden auf eine erneute umfassende Vorprüfung verzichtet. Nach fachlicher Einschätzung sind weiterhin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.


Zweck und Umfang des Änderungsvorhabens, bzw. der geänderten Gewässerbenutzung

Zweck des Änderungsvorhabens ist es, anhand einer aktualisierten Schmutzfrachtberechnung, weiterhin eine möglichst effiziente Entsorgung und Reinigung der im Stadtgebiet anfal-lenden kommunalen und gewerblichen Abwässer sicherzustellen.


Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde die Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der beantragten Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).


Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 22.06.2020 bis Dienstag, den 21.07.2020 (Auslegungsfrist)

a) bei den Stadtwerken Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg
b) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04)

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei den Stadtwerken Abensberg und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Pa-pierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 04.08.2020 (Einwendungsfrist), bei den Stadtwerken Abensberg (Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei den Stadtwerken Abensberg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel-einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen aner-kannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Ein-wendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 08.06.2020
Landratsamt:

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