Bekanntgabe nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Biogasanlage Fa. Energiehof Thoma

01. Februar 2019: Bekanntgabe nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Biogasanlage Fa. Energiehof Thoma

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 01. Februar 2019
Az.43-170.03.14ae

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)

Antrag der Firma Energiehof Thoma GmbH & Co. KG, Schloßstraße 14, 93333 Neustadt an der Donau auf Änderung der Biogasanlage (Standort: Kelheim, Flur-Nr. 3840/1, Gemarkung Stausacker) durch die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen BHKW (BHKW2) und weiteren Änderungen (siehe Nr. 1)


Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist.

Die Firma Energiehof Thoma GmbH & Co.KG betreibt in Kelheim, Flur-Nr. 3840/1, Gemarkung Stausacker, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage und beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Blockheizkraftwerks (BHKW) sowie weitere Änderungen (s.u. Nr. 1). Für o.g. Vorhaben ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich.
Außerdem ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG sowie Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können und damit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das o.g. Änderungsvorhaben keiner förmlichen UVP zu unterziehen ist. Maßgeblich für diese Feststellung waren folgende Kriterien:

1. Merkmale des Vorhabens:

Die Firma Energiehof Thoma GmbH & Co. KG beantragte folgende Änderungen ihrer Biogasanlage:

- Installation eines 2. BHKW mit Peripherieanlangen in einem Container
- Aufhebung der Begrenzung des 1. BHKW
- Erhöhung der installierten Feuerungswärmeleistung von 1720 kW auf 5651 kW
- Anpassung der Einsatzstoffe und Gasmenge
- Erhöhung der Gasproduktionsmenge von 2,6 Mio. Nm³ auf 2,9 Mio. Nm³ Biogas jährlich
- Austausch der Trafoanlage
- Errichtung von zwei Abtankplätzen
- Erhöhung der Separationsleistung
- Installation einer Gasreinigungsanlage mit Aktivkohlefilter
- Ersatz der Getreidetrocknung durch eine Containertrocknungsanlage
 

2. Standort des Vorhabens

Der Standort der Biogasanlage liegt – umgeben vom Hienheimer Forst - am Ortsrand vom Dorf Schwaben auf dem Grundstück Fl.nr. 3840/1 der Gemarkung Stausacker in der Gemeinde Kelheim. Zum Betrieb der Anlage wurde 2012 von der Stadt Kelheim ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen.

Die Rodungsinsel Schwaben liegt im „Naturpark Altmühltal“, die umgebenden Wälder sind in der Verordnung über den Naturpark als Schutzzone (entspricht einem Landschaftsschutzgebiet) ausgewiesen. Unmittelbar westlich angrenzend in einer Entfernung von ca. 600 m, östlich von ca. 1,3 km und nördlich von ca. 2,3 km sind die FFH-Gebiete 7036-372 „Hienheimer Forst östlich und westlich Schwaben“ und „ 7036-371 „Trockenhänge im unteren Altmühltal mit Laaberleiten und Galgental“ vorhanden.

Der Standort liegt weder in einem amtlich festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG noch in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet nach § 51 bzw. § 53 WHG. Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet, in dem die in Vorschiften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.

Die Anlagen befinden sich in einem landwirtschaftlich und dörflich geprägten Gebiet. Es handelt sich nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte.

Bodendenkmäler oder Baudenkmäler sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht betroffen.


3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Lärmbelästigungen

Für die nächstgelegene Wohnbebauung liegt durchwegs eine irrelevante Lärmbelästigung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm durch die antragsgegenständliche Anlage vor. Nachteilige Umweltauswirkungen durch Lärmbelästigungen sind insofern nicht zu erwarten.


Geruchsbelästigungen

Hinsichtlich luftgetragener Emissionen sind grundsätzlich Geruch und Ammoniak aus der Biogaserzeugungsanlage sowie NOx und SOx im Abgas der Verbrennungsmotoren zu betrachten. Hinsichtlich Geruchsbelästigungen liegt eine Ausbreitungsberechnung vom Ingenieurbüro „Beratende Ingenieure Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH“ vor, welches plausibel und belastbar belegt, dass sämtliche von der antragsgegenständlichen Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen als irrelevant nach Nr. 3.1 der GIRL anzusehen sind. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind hinsichtlich Geruchsbelästigungen auf Anwohner daher nicht zu erwarten.

Ammoniakeinwirkungen

Für die Beurteilung konzentrationsbezogener Immissionen durch Ammoniak wurde ebenfalls vom beauftragten Ingenieurbüro eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt. Aufgrund der getroffenen Minderungsmaßnahmen (Vorgrube mit Betondecke, Planenabdeckung der Lagerfläche für separierten Gärrest) sind nur äußerst geringe Ammoniakimmissionen zu erwarten.

Es werden max. 0,01 µg/m³ am westlich gelegenen FFH-Gebiet sowie am übrigen Forst/LSG prognostiziert. Am östlich gelegenen Teilstück des FFH-Gebiets werden sogar 0,00 µg/m³ ermittelt. Die Rechenwerte liegen um ein Vielfaches unterhalb des in Anhang 1 der TA Luft genannten Immissionswertes für eine irrelevante Zusatzbelastung von 3 µg/m³. Es ist insofern ersichtlich, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass erhebliche Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch konzentrationsbezogene Ammoniakeinwirkungen an den betrachteten Gebieten (FFH-Gebiet und LSG) vorliegen könnten.

Verbrennungsabgase (NOx und SOx)

Die Emissionsfrachten von NOx und SOx aller bestehenden und geplanten Motoren unterschreiten auch in Summe die Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft um ein Vielfaches. Durch die günstigen Ableitbedingungen, insbesondere einer ausgeprägten dynamischen und thermischen Abgasfahnenüberhöhung ist von einer starken Verdünnung auszugehen, wodurch nicht mit Immissionen in relevanter Höhe zu rechnen ist.


Stickstoffdeposition

Vorliegend wurde in einer Ausbreitungsberechnung vom 26.07.2018 auch die Stickstoffdeposition durch die antragsgegenständliche Biogasanlage bestimmt. Dabei wurde die vorhabensbezogene Zusatzbelastung durch die beantragte Änderung an allen betrachteten Aufpunkten mit 0,00 kg N/ha*a prognostiziert.

Unmittelbar westlich angrenzend in einer Entfernung von ca. 600 m, östlich 1,3 km und nördlich ca. 2,3 km entfernt sind die FFH-Gebiete „Hienheimer Forst östlich und westlich Schwaben“ und „Trockenhänge im unteren Altmühltal mit Laaberleiten und Galgental“ vorhanden. Diese enthalten Wald-Lebensraumtypen die als stickstoffempfindlich zu berücksichtigen sind. Laut Gutachten zur Ausbreitungsrechnung für Luftschadstoffe (Geruch und Ammoniakkonzentration/Stickstoffdeposition) werden die Ammoniakemissionsquellen durch das geplante Vorhaben nicht geändert. Die ermittelte vorhabensbedingte Zusatzbelastung (Stickstoffdeposition) durch die beantragte Änderung liegt bei 0,00kg N/ha*a. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die FFH-Gebiete sind hinsichtlich Stickstoffdeposition durch das Änderungsvorhaben nicht zu erwarten.


Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da die durch die Anlage hervorgerufenen Umweltauswirkungen gering und standortbedingt nicht als erheblich nachteilig zu bewerten sind (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.


Kelheim, den 01.02.2019
LANDRATSAMT Kelheim


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