Tierkörperbeseitigung
Am 01.05.2003 ist die Verordnung (EG) Nr. 1774 vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (TNPV) in Kraft getreten. Diese Verordnung hat unter anderem erhebliche Veränderungen für das bisher in Deutschland geltende Tierkörperbeseitigungsrecht mit sich gebracht.
Die zu beseitigenden Produkte werden je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Nebenprodukte aus der Herstellung von Lebensmitteln, die auch grundsätzlich als Lebensmittel in den Verkehr kommen können (Kategorie 3), stellen ein geringes Risiko dar und unterliegen nun z.B. weniger strengen Vorschriften als das Spezifizierte BSE-Risikomaterial oder Körper von Zootieren und Heimtieren, die der Kategorie 1 zugeordnet wurden.
Gefallene Tierkörper aus der landwirtschaftlichen Produktion gelten als Material der Kategorie 2 und werden weiter wie bisher unschädlich beseitigt.
Die Einteilung erfolgt jetzt also grundsätzlich auf wissenschaftlicher Grundlage. Wenig gefährliche Stoffe können in Zukunft weniger aufwändig als bisher entsorgt werden.
Der Landkreis Kelheim ist Mitglied im Zweckverband für Tierkörper- und Schlachtabfallbeseitigung Plattling (Sitz Deggendorf).
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)