Marke Landkreis Kelheim

Petitionen und Beschwerden

Jeder Bürger kann sich nach Art. 56 Abs. 3 GO mit Eingaben und Beschwerden an die Gemeinden und ersatzweise auch an das Landratsamt wenden.
Diesen Beschwerden wird regelmäßig und mit Sorgfalt nachgegangen.
Bei Begründetheit werden die Gemeinden zur entsprechenden Entscheidung aufgefordert.
Dies kann nötigenfalls auch durch Ersatzvornahme geschehen.

Soweit sich Bürger an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtages bzw. an andere vorgesetzte Behörden wenden, sind entsprechende Stellungnahmen des Landratsamtes anzufertigen und diesen Dienststellen vorzulegen.