Marke Landkreis Kelheim

Vorkaufsrecht gem. Art. 39 BayNatSchG

Zweck des Vorkaufsrechts ist es, dem Freistaat Bayern und den Gebietskörperschaften Grundstücke zu verschaffen, die an Gewässern oder in Schutzgebieten liegen. Das Vorkaufsrecht darf nur aus Gründen des Allgemeinwohls ausgeübt werden und bedeutet keine Enteignung, da der Verkauf zu den selben Bedingungen zustande kommt, nur der Käufer ändert sich. Vorkaufsrechtsanfragen werden von uns geprüft und bestätigt. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts führen wir in Abstimmung mit dem Bayerischen Umweltministerium das Verfahren durch.