Entziehung und Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (Führerschein) nach Entziehung
Entziehung
Eine Fahrerlaubnis kann neben der Entziehung durch ein Strafgericht auch durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn sich der Inhaber als ungegeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Der überwiegende Entziehungsgrund der Fahrerlaubnis durch Strafgerichte ist die Straftat Trunkenheit im Verkehr. Hauptgründe für die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde sind u.a. die Nichteignung des Betroffenen durch Krankheit oder geistige Mängel, Entzug der Fahrerlaubnis nach den Bestimmungen des Punktesystems oder der Fahrerlaubnis auf Probe.
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen.
Neuerteilung nach Entziehung
Um seine Fahrerlaubnis wieder zu erhalten, muss der Betroffene, ggf. nach Ablauf einer Sperrfrist, seine Fahrerlaubnis neu beantragen. Zuständig für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes) des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag kann bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft daraufhin, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Die Prüfung der Fahreignung muss sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände erstrecken. Sofern sich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ergeben, muss die Fahrerlaubnisbehörde eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fordern.
Hinweise:
- Bitte nutzen Sie die gesetzliche Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis bereits 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bzw. vor Erreichen des Mindestalters zu stellen. Da mit Bearbeitungszeiten von ca. 3 Monaten gerechnet werden muss, können wir nur so eine fristgerechte Bearbeitung Ihres Antrages ermöglichen.
- Grundsätzlich können Sie alle Anträge bis auf den internationalen Führerschein schriftlich stellen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
- Bitte achten Sie unbedingt auf eine Antragstellung mit vollständigen Unterlagen.
- Bitte fügen Sie den Anträgen kein Bargeld bei. Sie bekommen von uns eine Kostenrechnung zugesandt.
- Sollten sich irgendwelche Änderungen zu Ihrem Antrag ergeben, informieren Sie uns bitte per E-Mail an fuehrerscheinstelle@landkreis-kelheim.de
- Wir bitten Sie, von telefonischen und E-Mail-Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen abzusehen. Ihre Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Nur so können wir die Bearbeitungskapazitäten ausschließlich zur Bearbeitung Ihres eigentlichen Anliegens nutzen.
- Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Polizeiliches Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen (nicht älter als 3 Monate)
- Sehtest vom Optiker für Kl. AM, A, A1,B, BE, L, T bzw. augenärztliches Gutachten für Kl. C, CE, C1, C1E
- hausärztliches Gutachten für Kl. C, CE, C1, C1E
- aktuelles biometrisches Passfoto (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
- mit schwarzem Filzstift unterschriebenes Kontrollblatt
Gebühren für Neuerteilung ohne MPU: 154,30 €, mit MPU: 184,-- €