Anerkennungsverfahren für pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte
Im Gegensatz zu den Rechtsvorsschriften des früheren Bayerischen Kindergartengesetzes (BayKiG) sind in der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG) keine expliziten Berufe und Berufsgruppen genannt, welche für die Arbeit in Kindertageseinrichungen geeignet erscheinen. § 16 AVBayKiBiG regelt stattdessen, was unter einer pädagogischen Fach- bzw. Ergänzungskraft zu verstehen ist.
Ob das betreffende Personal die notwendige berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben besitzt, prüft die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hat immer Auswirkungen auf die Anrechnung im Anstellungs- und Qualifikationsschlüssel (§ 17 AVBayKiBiG) und somit auf die Gewährung einer staatlichen Förderung an die Träger.
Träger sind aufgefordert, die Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Neueinstellung zu informieren, wenn die Zuordnung als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft nicht eindeutig ist.
- Landratsamt Kelheim
- Abteilung 2 - Kommunale Angelegenheiten, Schulwesen, Kfz-Zulassung, Führerscheinwesen
- 53 - Kreisjugendamt
- Gruppe C: Wirtschaftliche Jugendhilfe
- Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten (Kindergarten, Kinderkrippen, Horte)
- Anerkennungsverfahren für pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte