Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
Wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ein Altenheim oder sonstige Einrichtung mit Arzneimitteln versorgen möchte, ist hierzu ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Landratsamtes. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Versorgungsvertrag schwebend unwirksam.
Antrag auf Genehmigung, Versorgungsvertrag
Gesetz über das Apothekenwesen; Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)
- Landratsamt Kelheim
- Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Veterinäramt
- 33 - Gewerbe- und Gaststättenrecht, Landwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht, Gesundheitswesen, Lebensmittelrecht
- Gesundheits- und Veterinärwesen
- Apothekenrecht
- Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach dem Gesetz über das Apothekenwesen