Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten gesammelter Abwässer durch das Stadtunternehmen Mainburg (SUM)

25. Juni 2021: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten gesammelter Abwässer durch das Stadtunternehmen Mainburg (SUM)

44-641-M 2

Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Mainburg in die Abens (Vorfluter) durch das Stadtunternehmen Mainburg (SUM)


Bekanntmachung

Das Stadtunternehmen Mainburg (SUM) beantragt, als Betreiber der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, mit Schreiben vom 16.07.2020 und den damit übermittelten Antragsunterlagen vom Juni / Juli 2020, ergänzt mit Unterlagen vom August 2020, bzw. Mai 2021, die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) für die Benutzung der Abens durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Mainburg.

Für die Benutzung der Abens durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Mainburg wurde mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 24.10.2000 (Nr. III 4-641-M 2), geändert durch die Bescheide vom 22.01.2004 und vom 16.12.2014 (jeweils Nr. V 2-641-M 2) eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 31.12.2020 befristet war. Wegen Verzögerungen bei der Erstellung der neu vorgelegten Antragsunterlagen, wurde mit Bescheid vom 19.11.2020 (Nr. 44-641-M 2) übergangsweise eine bis zum 31.12.2021 befristete beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der Dünser.Aigner.Kollegen Ingenieurplanungsgruppe GmbH, Baierbrunner Str. 3, 81379 München, erstellten Antragsunterlagen Juni / Juli 2020, ergänzt mit Unterlagen vom August 2020, bzw. Mai 2021. Die bestehende Kläranlage ist eine Anlage, die auf eine BSB5-Fracht (roh) von 1.620 kg/d (entsprechend 27.000 EW60) ausgelegt ist. Die Anlage entspricht der Größenklasse 4 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV). Aus den vorgelegten Antragsunterlagen ergeben sich Änderungen an den technischen Anlagen der Kläranlage. Unabhängig vom Antrag zur Gewässerbenutzung wurde deshalb für die Errichtung eines zweiten Nachklärbeckens, eines RLS-Regel-Schachtes und eines Zulauf-Mess-Schachtes auf den Grundstücken mit den Flurnummern 998 und 999, Gemarkung Lindkirchen, ein Bauantrag gestellt, der zwischenzeitlich genehmigt wurde. Da sich diese Änderungen an den technischen Anlagen auch auf den Betrieb der Kläranlage auswirken, bedarf das Änderungsvorhaben der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 Abs. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auf die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzugehen. Nach Durchführung dieser allgemeinen Vorprüfung erfolgt die Feststellung des Ergebnisses in einer separaten Bekanntmachung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Der Antrag zum bekanntgemachten Vorhaben bezieht sich auf die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Einleiten des Abwassers aus dem Kläranlagenbetrieb in die Abens. Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage des Betreibers, auf den Flurnummern 998, 999 und 1082/1, Gemarkung Lindkirchen, behandelten Abwassers.

Einleitungsstelle: Flurnummer 1366, Gemarkung Lindkirchen
Einleitung in: Abens (Vorfluter)

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der beantragten Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).


Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 28.06.2021 bis Dienstag, den 27.07.2021 (Auslegungsfrist)

a) beim Stadtunternehmen Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 1.22)
b) beim Landratsamt Kelheim im Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, 93309 Kelheim (Zimmer Nr. O4.04)

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Stadtunternehmen Mainburg und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen ist beim Stadtunternehmen Mainburg vorher eine Terminvereinba-rung erforderlich (Tel.-Nr. 08751-704-69, bzw. 08751-704-43), bzw. beim Landratsamt Kelheim wünschenswert (Tel.-Nr. 09441-207-4415, bzw. 09441-207-4400). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 10.08.2021 (Einwendungsfrist), beim Stadtunternehmen Mainburg (Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Stadtunternehmen Mainburg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendun-gen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin ge-sondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Falls aufgrund unerwarteter Umstände kein Erörterungstermin durchgeführt werden kann, ist anstelle dessen auch die Durchführung einer Online-Konsultation zur Erörterung erhobener Einwendungen, bzw. eingegangener Stellungnahmen möglich (gemäß § 5 Plansicherstellungsgesetz).

Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin), bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 09.06.2021
Landratsamt:

Ferch
Regierungsrat