Vorbereitungen für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen an Amts- und Landgericht

Schöffenwahl 2023
- Wahlverfahren beendet - 
 
 
Im Jahr 2023 fanden die Wahlen der Schöffen und Jugendschöffen für das Amtsgericht Kelheim und das Landgericht Regensburg für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt.
 
Die Sitzung des Schöffenwahlausschusses fand im Sommer 2023 statt.
 
 

  
Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht in Strafsachen in weitem Umfang die Beteiligung von Schöffinnen und Schöffen vor. Während der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung üben diese das Richteramt in gleichem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und -richter aus. Sie urteilen damit über Schuld und Unschuld eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter. Die herausragende Bedeutung dieses Ehrenamts wird auch daran deutlich, dass gegen die Stimmen beider Schöffen die Verurteilung eines Angeklagten nicht möglich ist. Sie tragen in erheblichem Umfang zur demokratischen Legitimation des Justizwesens bei und sollen als Vermittler zwischen Bevölkerung und Justiz das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken.
 
Bei den Beratungen mit den Berufsrichtern brauchen Schöffen nicht über juristische Fachkenntnisse zu verfügen. Hingegen verlangt dieses Ehrenamt in hohem Maße Menschenkenntnis, Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen sowie Verantwortungsbewusstsein. Der Schöffe muss die Fähigkeit besitzen, Sachverhalte festzustellen, vorurteilsfrei zu bewerten und intuitiv einzuschätzen. Denn im Gegensatz zu den Berufsrichtern hat der Schöffe keine Kenntnis vom Inhalt der Akten und kennt das Vorverfahren nicht, damit er unbefangen nach seinem Eindruck in der Hauptverhandlung zu entscheiden vermag.
 

 
Voraussetzungen:
 
  • Der Schöffe muss deutscher Staatsbürger sein.
  • Er soll zwischen 25 und 69 Jahre alt sein und zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste seinen Wohnsitz in seiner Gemeinde haben.
  • Besondere Anforderungen für Jugendschöffen:
    Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z.B. Eltern, Ausbilder, Angehörige erzieherischer Berufe, Lehrer).
 
Vom Amt des Schöffen ist ausgeschlossen,
  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat läuft, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
 
Des weiteren soll zum Schöffen nicht berufen werden,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig waren, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert,

    ferner,
  • wer aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Schöffenamt geeignet ist,
  • in Vermögensverfall geraten ist,
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
 

 
Wahlverfahren:
 
  • Bewerbung oder Benennung geeigneter Kandidaten
 
Wer an der Ausübung eines Schöffenamtes interessiert ist, kann sich Anfang 2023 bei seiner Gemeindeverwaltung hierfür bewerben. Des weiteren können Organisationen, Institutionen oder auch jeder Bürger geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Über die zu beachtenden Bewerbungs-/Vorschlagsfristen sowie die einzuhaltenden Formvorgaben informieren Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Gemeindeverwaltung.
 
  • Aufstellung der Vorschlagsliste
 
Für die Aufstellung der Vorschlagsliste der Schöffen in Erwachsenenprozessen sind die Gemeinden zuständig. Über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste beschließt der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste der Jugendschöffen entscheidet der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Kelheim mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
 
Diese Liste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen und doppelt so viele Personen enthalten wie tatsächlich als Schöffen benötigt werden.
 
  • Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss
 
Die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen aus dem Kreis der in den Vorschlagslisten benannten Personen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, den das Amtsgericht Kelheim einberuft.
 
Dem Schöffenwahlausschuss gehören neben sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer ein Richter am Amtsgericht Kelheim als Vorsitzender sowie der Landrat oder der von ihm beauftragte Verwaltungsbeamter an. Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks vom Kreistag des Landkreises Kelheim mit einer Mehrheit von zwei Dritteln in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
 
Im Auftrag des Landrats fungiert die Abteilungsleiterin 2 als Mitglied des Schöffenwahlausschusses. Sie ist zudem zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen.
 

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09441/207-2000 09441/207-2005 O3.78

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