Wohnungsbauförderung
Grundsätzlich muss hierbei zwischen Eigenwohnraum und Mietwohnraum unterschieden werden.
Zuständig für die Staatl. Wohnungsbauförderung für Eigenwohnraum ist das Landratsamt Kelheim (Bewilligungsstelle) mit folgenden Programmen:
- Bayer. Wohnungsbauprogramm (Staatliches Baudarlehen)
- Bayer. Zinsverbilligungsprogramm (Zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen)
- Anpassung von Eigenwohnraum für schwer behinderte oder schwer kranke Menschen (Leistungsfreies Darlehen)
Zuständig für Mietwohnraum (bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen) ist die Regierung von Niederbayern. Hierzu gibt es folgende Förderungsprogramme:
- Bayerisches Wohnungsbauprogramm
- Schaffung von Mietwohnraum
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Anpassung von Mietwohnraum für schwer behinderte oder schwer kranke Menschen
Vor der Antragstellung sollte ein Informationsgespräch mit der Bewilligungsstelle statt finden.
Dabei werden die Grundvoraussetzungen einer möglichen Förderung besprochen. Dies sind u.a. die Einhaltung der Einkommensgrenze, das notwendige Eigenkapital, Ermittlung evtl. Baukosten, Finanzierungsvorschläge usw. .
Bereits begonnene Baumaßnahmen bzw. unterschriebene Kaufverträge (außer Grundstückskauf) können nicht mehr gefördert bzw. berücksichtigt werden.
Nach einer Antragstellung werden die Unterlagen von der Bewilligungsstelle gemäß den Wohnungsbauförderunsbestimmungen auf ihre Richtigkeit geprüft und bei Einhaltung der Vorgaben bewilligt.
Die Unterlagen werden dann an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nach München weitergeleitet.
Merkblätter über die Förderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm finden Sie im Internet unter www.stmi.bayern.de/bauen/wohnungswesen/foerderung/ oder www.labo-bayern.de
Ihre Ansprechpartner sind
Herr Breunig, Tel. 09441-207 4265 oder
per mail: gerhard.breunig@landkreis-kelheim.de
Aufgaben und Dienstleistungen
- Anpassung von Wohnraum an Schwerbehinderte
- Bayer. Modernisierungsprogramm für Mietwohnungen
- Vollzug der §§ 82 und 83 II. WoBauG - Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen
- Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Art. 4 BayWoBindG)
- Vollzug des zweiten Wohnungsbaugesetzes
- Wohnungsbelegung, Wohnungsaufsicht
- Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Breunig,
Gerhard
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09441/207-4265 | 09441/207-4050 | O2.50 | gerhard.breunig@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung
- Landratsamt Kelheim
- Abteilung 4 - Bau- und Umweltangelegenheiten
- 42 - Städtebauliche und technische Beurteilung von bauleitplanungs- und bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in sonstigen Verwaltungsverfahren, Bauüberwachung, Wohnungsbauförderung, Gutachterausschuss, Denkmalschutz, Kreisarchäologie
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