Schutz der Frau durch Polizei und Gericht


Die Polizei kann das Opfer, wenn es in unmittelbarer Gefahr ist, schützen, indem sie
  • dem Täter für eine bestimmte Zeit verbietet, die gemeinsame Wohnung zu betreten (Platzverweis),
  • bei schwerwiegenden Fällen den Täter in Gewahrsam nimmt,
  • weitere Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergreift (beispielsweise Kontaktverbot).

Das Gericht kann dem Täter auf Antrag des Opfers insbesondere verbieten:
  • die gemeinsame Wohnung zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen das Opfer sich regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule etc.),
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sowohl telefonisch als auch per Email, Fax, SMS etc.,
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Diese Schutzanordnungen sind befristet, Eilentscheidungen sind möglich. Der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar.

Landratsamt Kelheim

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