Schutz der Frau durch Polizei und Gericht
Die Polizei kann das Opfer, wenn es in unmittelbarer Gefahr ist, schützen, indem sie
- dem Täter für eine bestimmte Zeit verbietet, die gemeinsame Wohnung zu betreten (Platzverweis),
- bei schwerwiegenden Fällen den Täter in Gewahrsam nimmt,
- weitere Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergreift (beispielsweise Kontaktverbot).
Das Gericht kann dem Täter auf Antrag des Opfers insbesondere verbieten:
- die gemeinsame Wohnung zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
- bestimmte Orte aufzusuchen, an denen das Opfer sich regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule etc.),
- Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sowohl telefonisch als auch per Email, Fax, SMS etc.,
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.
Diese Schutzanordnungen sind befristet, Eilentscheidungen sind möglich. Der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar.
Landratsamt Kelheim
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