Preisangabenverordnung

Gute Preisvergleichsmöglichkeiten sind eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren des Wettbewerbs am Markt. Sie werden insbesondere durch die folgenden Regelungen gewährleistet:

  • Bei Angeboten nach Katalogen, Warenlisten oder auf Bildschirmen (Internet) sowie bei der Werbung unter Angabe von Preisen und schriftlichen Einzelangeboten müssen die Endpreise genannt werden. Im Versandhandel außerdem, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

  • Wer Leistungen anbietet (z. B. Friseur, Chemische Reinigung), muss in seinem Geschäft und ggf. in Schaufenstern oder Schaukästen Preisverzeichnisse für seine wesentlichen Leistungen anbringen. In Ausnahmefällen wie z. B. bei Reisebüros, Versicherungsunternehmen, genügt die Bereithaltung von Preisverzeichnissen zur Einsicht.

  • In den Schank- und Speiseräumen von Gaststätten sind die Preise in vollständigen Preisverzeichnissen anzugeben. Ferner ist neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke anzubringen.

  • Preisänderungsvorbehalte darf der Anbieter nur machen, wenn Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen.

  • Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.

Bei Verstößen gegen die Preisangabepflicht sollte der Verbraucher den Gewerbetreibenden darauf hinweisen und sich ggf. an das Landratsamt oder an die nächstgelegene Verbraucherberatungsstelle wenden. Zu beachten ist aber, dass eine Falschauszeichnung den Kaufmann nicht verpflichtet, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis abzugeben.

Preisangabenverordnung

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