Märkte, Ausstellungen, Messen

Zuständig für die Festsetzung von Märkten/Messen/Ausstellungen sind die jeweiligen Gemeinden auf deren Gemeindegebiet der Markt stattfinden soll
Die Anträge auf Festsetzung eines Marktes/einerMesse/einer Ausstellung sind direkt bei der zuständigen Gemeinde zu stellen


Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:

Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).

Während der Spezialmarkt dadurch gekannzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten. Floh- und Trödelmärkte werden regelmäßig als Spezialmarkt festgesetzt. Dadurch wird dem Problem des Neuwarenverkaufs in großem Stil entgegengewirkt.

Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen der Arbeitszeitordung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.

Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu.

 

  • Führungszeugnis,
  • Gewerbezentralregisterauskunft,
  • Haftpflichtversicherungsnachweis,
  • Anbieterverzeichnis,
  • Ausstellungsplan bzw. Lageplan
  • Antrag (bei der jeweiligen Gemeinde)

 Es wird eine rechtzeitige Antragstellung (mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin) bei der zuständigen Gemeinde empfohlen

Gewerbeordnung

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Vehlow, Laura
09441/207-3320 09441/207-3350 H 207

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

AdresseLandratsamt Kelheim - Dienststelle
Hemauer Str. 48
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441/207-0
Fax: 09441/207-3350
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung