Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach dem Gesetz über das Apothekenwesen

Wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ein Altenheim oder sonstige Einrichtung mit Arzneimitteln versorgen möchte, ist hierzu ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Landratsamtes. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Versorgungsvertrag schwebend unwirksam.

Antrag auf Genehmigung, Versorgungsvertrag

Gesetz über das Apothekenwesen; Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)

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Schmidmüller, Hubert
09441/207-3310 09441/207-3350 H 208
Meier, Birgit
09441/207-3314 09441/207-3350 H 204

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

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