Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis

Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Für die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke liegt die Zuständigkeit bei der örtlich zuständigen Regierung. Für die Antragstellung (formloser Antrag genügt) sind verschiedene Unterlagen erforderlich (siehe unter Unterlagen). Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch den ehrenamtlichen Pharmazierat erfolgt ist und dieser bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.Die Erlaubnis kann von der Kreisverwaltungsbehörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.

a) Deutscher Staatsangehörigkeitsnachweis; hierfür genügt eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises;  bei Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde (Konsulat) des Heimatlandes vorzulegen

b) Polizeiliches Führungszeugnis

c) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei den gleichen Stellen zu beantragen wie das Führungszeugnis) 

d) Approbationsurkunde (Abschrift oder Fotokopie in beglaubigter Form) 

e) Nachweis über die berufliche Tätigkeit 

f) Bestätigung der Apothekerkammer über die bei ihr gemeldeten Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit

g) Eidesstattliche Versicherung, dass der Antragsteller keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, §§ 10 oder 11 des Bundesapothekengesetzes verstoßen

h) Nachweis über die vorhandenen Betriebsräume

i) Vorlage des Kauf- oder Pachtvertrages sowie ggf. auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde Vorlage anderer Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen

j) Grundrisspläne mit einem Maßstab 1:100

k) Ärztliches Zeugnis (amtsärztliches Zeugnis ist nicht erforderlich). Aus ihm muß hervorgehen, dass der Antragsteller nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht unfähig oder ungeeignet ist, eine Apotheke zu leiten

l) ggf. baurechtliche Vorschriften beachten (Nutzungsänderungsantrag)

m) Lebenslauf

n) Erklärung, ob und ggf. an welchem Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom Antragsteller eine oder mehrere Apotheken betrieben werden.

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