Besatzmaßnahmen

Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden. Besatzmaßnahmen müssen in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sein, die fehlende oder beeinträchtigte Reproduktion bzw. eine Störung des biologischen Geleichgewichts auszugleichen. Ziel jeder Besatzmaßnahme ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen gesunden und möglichst naturnahen Fischbestandes.
Das Landratsamt kann Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern dies aus Gründen des Hegeziels erforderlich ist. Grundlage einer derartigen Anordnung ist regelmäßig das Gutachten der Fischereifachberatung des Bezirks.

 

Voraussetzungen

Welche Fische erlaubnisfrei oder nur nach vorheriger Erlaubnis des Landratsamtes ausgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus § 19 AVFiG und ggf. der Fischereiverordnung des Bezirks in der jeweils gültigen Fassung.

Fischereigesetz für Bayern (FiG), Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG), Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR); ggf. Bezirksfischereiverordnung

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