Ausnahmegenehmigungen zum Elektrofischen

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes gefischt werden. Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
  • zur Gewässerbewirtschaftung,
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elektrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen zu führen.

Fischereigesetz für Bayern (FiG), Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG), Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

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