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Jugendschutz im Visier

21. Januar 2026: Kreisjugendamt zieht Bilanz nach Jugendschutzkontrollen und Testkäufen vor der Faschingszeit

Im Rahmen einer Jugendschutzkampagne führte das Kreisjugendamt im Jahr 2025 Jugendschutzkontrollen bei mehreren Veranstaltungen durch. Außerdem wurden im Dezember 2025 und im Januar 2026 mit minderjährigen Auszubildenden Testkäufe in mehreren Verkaufsstellen für Alkohol und Tabak im gesamten Landkreis durchgeführt. Ziel dieser Maßnahmen war es, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt bei Veranstaltungen sowie zum Verkauf von alkohol- und nikotinhaltigen Produkten an Minderjährige zu überprüfen.

Die Jugendschutzkontrollen, bestehend aus Mitarbeitenden des Kreisjugendamts und Beamten der Polizeiinspektion Kelheim und Mainburg, waren an mehreren Abenden bei unterschiedlichen öffentlichen Veranstaltungen präsent. Der Fokus der Kontrollen lag insbesondere auf der Einhaltung der Altersbestimmungen für den Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen sowie der Abgabe und dem Konsum von Alkohol und Tabakwaren.

Während die Mehrheit der Veranstalter und Betreiber die gesetzlichen Vorgaben vorbildlich umsetzte, wurde bei einer Veranstaltung ein klarer Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt. Konkret wurde die Anwesenheitszeit einer minderjährigen Person überschritten. Die zuständigen Behörden leiteten gegen den verantwortlichen Veranstalter ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.

Die Ergebnisse bei den Testkäufen sind alarmierender: In 50 Prozent der kontrollierten Verkaufsstellen wurde hochprozentiger Alkohol ohne Altersüberprüfung an die Minderjährigen abgegeben. Die Testkäufe fanden unter kontrollierten Bedingungen statt: Zwei Mitarbeiterinnen des Kreisjugendamts waren während der Testkäufe im Geschäft anwesend und die Aktion wurde im Vorfeld mit den Eltern der Testkäuferin sowie der Polizei abgestimmt. Der Kauf wurde jeweils kurz vor dem Bezahlvorgang abgebrochen und sowohl die Verkaufsperson als auch die Filialleitung wurde direkt auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen hingewiesen.

Das Kreisjugendamt weist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes hin. Veranstalter und Gewerbetreibende sind verpflichtet, die geltenden Bestimmungen zu kennen, notwendige Vorkehrungen zu treffen und ihr Personal zu unterweisen.

Auch mit dem Beginn der Hochphase des Faschings rückt der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Faschingsveranstaltungen und Umzügen verstärkt in den Fokus. Das Kreisjugendamt erinnert Veranstalter und Eltern daran, dass das Jugendschutzgesetz auch in der „närrischen Zeit“ uneingeschränkt gilt, um ein sicheres Feiern für alle Altersgruppen zu gewährleisten.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick:

•       Anwesenheitszeiten bei Veranstaltungen: Für den Aufenthalt in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. Faschingsbälle) gelten feste zeitliche Beschränkungen:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen solche Veranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten (sog. Muttizettel) Person besuchen.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung bis längstens 24 Uhr bleiben.
  • Ausnahme: Bei Veranstaltungen, die ausschließlich der Brauchtumspflege dienen, ist der Aufenthalt für Kinder und Jugendliche auch ohne Begleitung bis 22 Uhr möglich.

•       Alkoholabgabe und Konsum: Die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken (Spirituosen, Mixgetränke) an Minderjährige ist konsequent verboten. Bier, Wein und Sekt sind erst ab 16 Jahren erlaubt. Eine Ausnahme besteht für 14- und 15-Jährige, wenn sie in Begleitung ihrer Eltern sind (begleitetes Trinken). Diese Regeln gelten auch bei Faschingsumzügen.

•       Tabakwaren und Nikotinerzeugnisse: Die Abgabe von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas (auch nikotinfrei) an Personen unter 18 Jahren ist generell verboten. Auch das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

•       Cannabis: Seit der Teillegalisierung gilt ein striktes Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen.

Pflichten der Veranstalter und Erziehungsberechtigten

Veranstalter sind gesetzlich verpflichtet, die geltenden Vorschriften durch gut sichtbare Aushänge bekannt zu machen und die Einhaltung sicherzustellen. Die Jugendschutztabelle zum Aushängen kann bei der Kommunalen Jugendarbeit bestellt werden. Außerdem sind die Veranstalter dazu verpflichtet, Alterskontrollen durchzuführen. Farbige Armbändchen oder Stempel können dabei helfen, die Alterskontrolle zu vereinfachen. Im Zweifelsfall muss das Alter der jungen Menschen durch Ausweispapiere überprüft werden.

Eltern, die ihre Kinder mit einer schriftlichen Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“) mit einer volljährigen Vertrauensperson auf eine Party schicken, müssen sicherstellen, dass die beauftragte Person ihrer Verantwortung auch nachkommen kann und über die Jugendschutzregeln Bescheid weiß. Veranstalter sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Muttizettel zu akzeptieren.

Wer gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Wiederholte Verstöße können zudem zu weiteren Sanktionen bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen.

Um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes langfristig sicherzustellen und einen wirksamen Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sind weitere Kontrollaktionen geplant. Ziel ist es, sowohl den Handel als auch die Öffentlichkeit für die Bedeutung des Jugendschutzes zu sensibilisieren und Verstöße konsequent aufzudecken.