„Eins links – zwei rechts“: Regeln für die Rettungsgasse
Aus aktuellem Anlass informiert der Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Kelheim: Das Bilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf mehrspurigen Straßen ist keine Frage der Höflichkeit, sondern gesetzlich festgelegt Pflicht. Denn nach einem Unfall müssen Rettungsfahrzeuge die Verletzten schnellstmöglich erreichen, um deren Überlebenschance zu erhöhen: Dabei zählt jede Sekunde!
Eine funktionierende Rettungsgasse kann nur entstehen, wenn alle Verkehrsteilnehmer an einem Strang ziehen und ein Bewusstsein für die Situation entwickeln.
So bildet man eine Rettungsgasse
Auf dreispurigen Autobahnen muss die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und der direkt daneben liegenden Fahrspur gebildet werden. Auf zweispurigen Straßen fahren Autos auf der linken Fahrspur an den linken Fahrbahnrand, Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand.
Regeln für die Rettungsgasse
„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Abs. 2 StVO)
Rettungsgasse bereits bei Staubildung freihalten
Bereits bei stockendem Verkehr muss eine Rettungsgasse gebildet und offengehalten werden. Denn wenn die Fahrzeuge schon dicht stehen, ist es oftmals nicht mehr möglich, den Hilfsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.
Bilden Sie die Rettungsgasse, indem Sie…
… die Geschwindigkeit verringern und nach dem Merksatz „Eins links – zwei rechts“ langsam an den Fahrbahnrand fahren.
… Ihr Fahrzeug möglichst parallel zur Fahrtrichtung ausrichten, damit nicht das Heck Ihres Fahrzeugs in die Rettungsgasse hineinragt.
… ausreichend Abstand zum Vordermann halten, um reagieren zu können.
… Sie die Rettungsgasse offenhalten, bis der Verkehr wieder rollt.
Freie Durchfahrt nur für Hilfsfahrzeuge!
Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Hilfsfahrzeugen mit Lichtzeichen oder Tonsignalen. Dazu zählen insbesondere der Rettungsdienst, Feuerwehren, die Polizei, Abschlepp- und Bergungsdienste, Autobahn- und Straßenmeistereien sowie das Technische Hilfswerk. Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt.
Seit dem 19.10.2017 drohen bei Nichtbildung der Gasse für Rettungskräfte mindestens 200 Euro Bußgeld. Werden Dritte dabei gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro. Hinzu kommen in beiden Fällen zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.