Bekanntmachung nach Wasserrecht: Renaturierungsmaßnahmen an Rohrbach, Talbach und Helchenbachgraben
Az.: 44-641-Ro 16
Wasserrecht;
Renaturierungsmaßnahmen an Rohrbach, Talbach und Helchenbachgraben – Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG);
Bekanntmachung
Das Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht hat mit Bescheid vom 15.05.2025 den Plan des Kommunalunternehmens Rohr zur Durchführung von Renaturierungsarbeiten an Rohrbach, Talbach und Helchenbachgraben festgestellt. Das Vorhaben dient der Schaffung von Retentionsraum zur Kompensation der durch Niederschlagswassereinleitung verursachten hydraulischen Überlastung in den vorgenannten Gewässern und soll dieser entgegenwirken. Im Rahmen der Renaturierungsarbeiten sollen zum einen Rückhalteflächen geschaffen werden, zugleich wird eine Erhöhung der Strukturvielfalt an den Gewässerläufen und eine Verbesserung der Biodiversität erzielt. Dabei sind Geländeabgrabungen auf insgesamt knapp 1,1 ha vorgesehen. Ebenso erfolgen punktuelle Strukturanreicherungen im Gewässerbett, verteilt auf einen Gewässerlauf von 830 m.
Eine Ausfertigung des Bescheids vom 15.05.2025 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die dem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen liegen im Zeitraum vom 02.06.2025 bis einschließlich 15.06.2025 beim Markt Rohr in Niederbayern, Marienplatz 1, 93352 Rohr in Niederbayern und dem Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Donaupark 13, 93309 Kelheim während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 15.05.2025 und die damit genehmigten Antragsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de ) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Bekanntmachungen“ ( https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/ ) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG –).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 15.05.2025 mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt, Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG.
Kelheim, 19.05.2025
Landratsamt Kelheim
gez. Kainz
stellv. Abteilungsleiter
Anlagen
https://dataspace.landkreis-kelheim.de/public/download-shares/KMbEX9LOwGoO8PRmxED3EnobQuIANNJI