Marke Landkreis Kelheim

Bekanntmachung nach dem Wasserhaushaltsgesetz: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes

05. Dezember 2025: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Donau

Nr. 44-641-Y 14 


Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Donau, Fluss-km 2.395,8 bis 2.432,3 (Gewässer I. Ordnung), auf dem Gebiet des Marktes Bad Abbach, der Gemeinde Saal a. d. Donau, der Stadt Kelheim und der Stadt Neustadt a. d. Donau im Landkreis Kelheim


Das Landratsamt Kelheim erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 63 und Art. 46 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) folgende


Verordnung:

§ 1 Allgemeines, Zweck


(1) Im Landkreis Kelheim wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser über-schwemmt oder durchflossen werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.


(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.


(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durch-schnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§ 2 Umfang des Überschwemmungsgebietes 


(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang (Anla-ge) veröffentlichten Gesamtübersichtskarten im Maßstab 1:25.000 einge-tragen. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten K 188, K 189, K 190, K 191, K 192, K 193, K 194, K 195, K 196, K 197, K 198, K 199, K 200, K 201, K 202, K 203, K 204, K 205, K 206, K 207, K 208 und K 209 im Maßstab 1:2.500, die im Landratsamt Kelheim und dem Markt Bad Abbach, der Gemeinde Saal a. d. Donau, der Stadt Kelheim und der Stadt Neustadt a. d. Donau (in den Gemeinden allerdings nur die Über-sichts- und Detailkarten, die das Gemeindegebiet betreffen) niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücks-grenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Ge-wässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Über-schwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Ge-bäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detail-karte ebenfalls farblich hervorgehoben. Die in den Sätzen 1 und 2 genann-ten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.


(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht.

§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen 
 
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.


(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.

§ 4 Sonstige Vorhaben


(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.


(2) Die Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 BayWG beachtet wurden.
 

§ 5 Heizölverbraucheranlagen


(1) Die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen ist verboten (§ 78c WHG). 


(2) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach § 50 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechen, sind, soweit noch nicht geschehen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten. Eine gesonderte Anordnung zur Nachrüstung ist nicht erforderlich.


(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV.


(4) Das Landratsamt Kelheim kann auf Antrag von dem Verbot der Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlagen hochwassersicher errichtet werden. Vom Antragsteller sind entsprechende Nachweise vorzulegen.


§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen nach § 50 Abs. 1 AwSV entsprechen.


(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) i. S. d. § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nummern 8.2 und 8.3 der Anlage 7 zur AwSV.


(3) Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV. 


(4) Für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Anforderungen nach § 50 Abs. 1 AwSV gilt § 49 Abs. 4 AwSV entsprechend.

§ 7 Antragstellung


Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim in Kraft. 


Kelheim, den 28.11.2025
Landratsamt Kelheim

Ferch
Abteilungsleiter


Anlagen

- 2 Gesamtübersichtskarten M 1 : 25.000
- 22 Detailkarten M 1 : 2.500 (K 188, K 189, K 190, K 191, K 192, K 193, 
K 194, K 195, K 196, K 197, K 198, K 199, K 200, K 201, K 202, K 203, 
K 204, K 205, K 206, K 207, K 208 und K 209)