Bekanntmachung nach dem Immissionsschutzgesetz: Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf der Gemarkung Otterzhofen
Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 13.02.2026
Az: 43 - 170.07.26
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V172-7.2 auf der Flurnr. 680 der Gmkg. Otterzhofen sowie der Flurnr. 620 der Gmkg. Jachenhausen, Gemeinde Riedenburg
Der vom Landratsamt Kelheim erlassene Bescheid vom 15.01.2026
Az.: 43 - 170.07.26 wird hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m.
§ 10 Abs. 8 Satz 2 bis 9 BImSchG und § 21a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung beinhaltet den verfügenden Teil des Bescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Der verfügende Teil des Bescheides bestimmt:
1.1 Auf Antrag der Firma Neue Energie Werke 3 GmbH & Co. KG wird die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.Vm. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG erteilt, auf den Grundstücken mit der Flurnr. 680 der Gmkg. Otterzhofen sowie der Flurnr. 620 der Gmkg. Jachenhausen, jeweils Gemeinde Riedenburg 2 Windkraftanlagen nach näherer Bestimmung der Nr. 2 und unter den Auflagen und Bedingungen in Nr. 4 dieses Bescheides zu errichten und zu betreiben.
1.2 Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach den § 8 i.V.m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG). Mit eingeschlossen ist im vorliegenden Fall u.a.:
• die Zustimmung nach § 14 LuftVG.
• Ausnahme gemäß § 16 Abs. 3 AwSV i. V. m. § 18 AwSV für den Verzicht auf eine Rückhalteeinrichtung und flüssigkeitsundurchlässiger Bauweise bei der Abfüllanlage
• Ausnahme gemäß § 16 Abs. 3 AwSV i. V. m. § 18 AwSV für den Verzicht auf eine Rückhalteeinrichtung des Kühlsystems auf dem Maschinenhausdach
• Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 5 BayDSchG für Flurstück 620, Gemarkung Jachenhausen, Gemeinde Riedenburg
Der Genehmigungsbescheid wurde mit Auflagen erteilt.
In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:
Die Firma Neue Energie Werke 3 GmbH & Co. KG hat als Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München,
Postfach 34 01 48, 80098 München
Ludwigstraße 23, 80539 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( www.vgh.bayern.de ).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Der Genehmigungsbescheid, seine Begründung, sowie die dazugehörigen Unterlagen sind gemäß § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BImSchG von
Montag, 16.02.2026 bis einschließlich Montag, 02.03.2026
unter folgender Internetseite abzurufen:
https://dataspace.landkreis-kelheim.de/public/download-shares/K44UPgd7hByTbPCK9USkW7l0jQRqriTi
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können zudem beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Umwelt- und Naturschutz, Donaupark 12, 93309 Kelheim zu den üblichen Dienstzeiten
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Dienstag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
angefordert werden.
Ansprechpartner am Landratsamt Kelheim:
Nicole Eberl, Tel.: 09441 / 207 – 4300 oder
Thomas Luft, Tel.: 09441 / 207 – 4325
Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 02.03.2026) gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber als zugestellt.
Mit der Zustellung beginnt der Lauf der Rechtbehelfsfrist.
Kelheim, 13.02.2026
Landratsamt Kelheim
gez. Ferch
Abteilungsleiter