Marke Landkreis Kelheim

Aufstellung von Wahlwerbeträgern außerhalb von Ortsdurchfahrten

16. Februar 2026: Bitte beachten Sie die Hinweise der Straßenverkehrsbehörde.

Die Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Kelheim weist darauf hin, dass die Aufstellung von Wahlwerbeanlagen (z.B. Bauzaunbanner) außerhalb von Ortsdurchfahrten unzulässig ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Durch die üblicherweise gewählten Standorte an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und die Gestaltung der Werbeanlage insgesamt ist von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen.

Die Anlagen zielen in Ihrer Gestaltung darauf ab, von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und gelesen zu werden. Nicht zuletzt deswegen sind sie an den übergeordneten Straßen errichtet. Dies lenkt jedoch unzulässig die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer auf sich, so dass diese ggf. Verkehrsbehinderungen nicht oder nur verzögert wahrnehmen. Es besteht die Gefahr von Unfällen.

Nach einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern soll an den Autobahnen und außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden. Eine Aufstellung an möglichen zulässigen Standorten ist zudem frühestens erst sechs Wochen vor der Wahl zulässig.

Bauliche Anlagen längs von Bundesstraßen dürfen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden („Anbauverbotszone“). Werbeanlagen in der Anbauverbotszone dürfen grundsätzlich weder nach Straßenverkehrsrecht noch nach Straßenrecht zugelassen werden. Ausnahmen kommen vorbehaltlich einer Überprüfung im Einzelfall nur für sog. Bestandsschutz-Fälle in Betracht.

Auch bei mehr als 20 m („Anbaubeschränkungszone“) sind sie nur erlaubt, wenn keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind und die nach Straßenbau- und Straßenverkehrsrecht zuständigen Behörden zugestimmt haben. Da jedoch üblicherweise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Werbeanlagen eingeschränkt werden, sind diese in der Anbaubeschränkungszone regelmäßig nicht erlaubnisfähig.

Werbeanlagen jenseits der Anbaubeschränkungszone (mehr als 30 m bzw. 40 m vom Fahrbahnrand entfernt - in Abhängigkeit der übergeordneten Straßenart) sind wie Werbeanlagen jenseits der Anbauverbotszone zu behandeln (also analog der Anbaubeschränkungszone). Eine Zustimmung zur Aufstellung kann aus den dargestellten Gründen nicht in Aussicht gestellt werden.

Auch innerorts sind auf den Außenbereich wirkende Werbeanlagen nur erlaubt, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Entsprechende Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann die Behörde die Beseitigung förmlich anordnen. Für danach bisher unzulässig aufgestellte Wahlwerbungen werden die Parteien und Wählergruppierungen sukzessive durch die Behörde aufgefordert, diese zu beseitigen.