Anlagen in oder an einem Gewässer
Anlagen in oder an Gewässern erster und zweiter Ordnung dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet oder wesentlich geändert werden.
Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die weniger als 60 m von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.
Gewässer erster Ordnung im Landkreis Kelheim:
Abens (teilweise), Altmühl, Donau und Große Laber (teilweise)
Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Kelheim:
Abens (teilweise), Große Laber (teilweise) und Schambach
Beispiele:
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bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen
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Leitungsanlagen
- Fähren