EU-Recht
Staatsangehörige der EU, der EWR-Staaten und deren Familienangehörige genießen grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit (Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU). Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht EU-Bürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte.
Zuständigkeitsverteilung nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens des EU-Bürgers:
A - Z - Frau Lang
Eine Aufenthaltsanzeige des EU-Bürgers wird in der Regel bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ausgefüllt und zusammen mit weiteren Unterlagen an die Ausländerbehörde zur Prüfung des Rechts auf Freizügigkeit weitergeleitet.
Wichtiger Hinweis:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) möglich.
Dienstag, Donnerstag und Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Dienstag und Donnerstag | 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |