Marke Landkreis Kelheim

Leistungen

Leistungsberechtigte in dezentralen oder Gemeinschaftsunterkünften suchen im Regelfall die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auf. Kostenträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Leistungen in den ersten 36 Monaten sind eingeschränkt und werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gewährt.

Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter/innen für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergibt sich aus der Aufteilung nach den Unterkünften (s. Unterkünfte).