Marke Landkreis Kelheim

Bestattungsrecht

Bei der Neuerrichtung und Erweiterung von Friedhöfen liegt die Zuständigkeit beim Landratsamt.

Für Umbettungen, Bestattungswesen und Überführungen sind die Gemeinden zuständig. Das Landratsamt fungiert hier nur noch als Aufsichtsbehörde.

 

Bei einem Todesfall ist vom Ehegatten oder Verwandten des Verstorbenen unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von den Angehörigen unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist. Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich und muss spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet. Leichen können erd- oder feuerbestattet werden.

 

Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs erhalten Sie beim Landratsamt, in dessen Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann.

                                                                                                                                                                                                                 

 

 

 

 

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Bayerisches Bestattungsgesetz, Bestattungsverordnung