Bürgermeisterwahl
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Gemeinderatsmitglieder, Marktgemeinderatsmitglieder und Stadtratsmitglieder werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Die Anzahl der Mitglieder im Gemeinderat/Marktgemeinderat/Stadtrat richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl.
Wenn die Amtszeit der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit oder auf Antrag während der Wahlperiode endet, findet eine Neuwahl statt.
- Bei einer Neuwahl wird die Person grundsätzlich für den Rest der Wahlzeit des Gremiums gewählt. Sofern die Amtszeit erst innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit beginnt, endet sie erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gremiums (Amtszeit bis zu 8 Jahren).
- Für die Dauer der Amtszeit der neu gewählten berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, es sei denn die Amtszeit beginnt innerhalb der mittleren beiden Jahre der Wahlzeit. In diesem Fall erfolgt eine Neuwahl für die Dauer von sechs Jahren. Nach der stattgefundenen Neuwahl wird alle sechs Jahre außerturnusmäßig gewählt.
- Ergebnisse der Bürgermeisterwahlen in Bayern 2020-2026:
https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/bgm/index.html