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Bauaufsicht: "Sicher feiern" - Info zu Veranstaltungen

Stand: Mai 2025

Informationen für Vereine, Landjugend, Feuerwehren usw. für Veranstaltungen in Räumen / Gebäuden mit mehr als 200 Besuchern oder Veranstaltungen in Zelten mit mehr als 200 m² Grundfläche oder mehr als 10 m Breite.

1. Veranstaltungen in Räumen / Gebäuden mit mehr als 200 Besuchern


Rechtsgrundlagen

Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Sollen Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern vorübergehend (nicht mehr als 5 Veranstaltungen pro Jahr) in Räumen bzw. Gebäuden stattfinden, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt sind (z. B. landwirtschaftliche Halle, Turnhalle usw.), ist die Veranstaltung dem Landratsamt Kelheim (untere Bauaufsichtsbehörde) gemäß § 47 VStättV anzuzeigen. In der Regel findet vor Veranstaltungsbeginn eine Begehung durch das Landratsamt Kelheim statt.

Die Anzeige muss schriftlich per Post oder per Email mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

Jedoch: je früher, desto besser um ggf. abzuklären, ob die Örtlichkeit grundsätzlich für eine Veranstaltung geeignet ist!

Kontakt

E-Mail

Bautechnik@landkreis-kelheim.de

Postanschrift

Landratsamt Kelheim
Bauaufsicht
Donaupark 12
93309 Kelheim

Für die Anzeige der Veranstaltung gem. § 47 VStättV sind folgende Angaben bzw. Unterlagen erforderlich und mit einzureichen:

  • Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Veranstalters
  • Art der Veranstaltung
  • Datum und Dauer der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Flurnummer)
  • maximal zu erwartende Teilnehmerzahl / Anzahl der erwarteten Besucher
  • Angaben über die Verwendung von offenem Licht oder Feuer, Pyrotechnik
  • Art der Musikdarbietung (DJ, Live-Band, usw.)
  • Angaben über Brandschutzmaßnahmen, Feuerlöscher, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsdienst, Brandsicherheitswache, usw.
  • Planunterlagen: Zeichnung / Grundriss des Gebäudes bzw. des Raumes inkl. Außenbereiche, Verlauf der Fluchtwege (min. 2) innen und außen, Bestuhlung, Bar, Bühne, Bauzaun (innen und außen)

Bitte die allgemeinen Hinweise unten beachten!


2. Veranstaltungen in Zelten mit mehr als 200 m² Grundfläche oder mehr als 10 m Breite


Rechtsgrundlagen

Bayerische Bauordnung (BayBO) Art. 72
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)

Sollen Veranstaltungen in Zelte mit mehr als 200 m² Grundfläche oder mit einer Breite von mehr als 10 m stattfinden, ist diese mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn unter Vorlage des Prüfbuches (Zeltbuch) dem Landratsamt Kelheim (Untere Bauaufsichtsbehörde) anzuzeigen.

Genehmigungsbedürftige Fliegende Bauten (Zelte, Fahrgeschäfte usw.) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme).

Die Anzeige muss schriftlich per Post oder per Email mindestens 1 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

Jedoch: je früher, desto besser um ggf. abzuklären, ob die Örtlichkeit grundsätzlich für eine Veranstaltung bzw. das Aufstellen eines Fliegenden Baus geeignet ist!

Kontakt

E-Mail

Bautechnik@landkreis-kelheim.de

Postanschrift

Landratsamt Kelheim
Bauaufsicht
Donaupark 12
93309 Kelheim

Bei der Gebrauchsabnahme werden u. A. folgende Punkte geprüft:

  • Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung (TÜV)
  • Verankerung des Fliegenden Baus am Boden (Erdnägel ausreichend und vollständig eingeschlagen)
  • Fluchtwege / Fluchttüren (min. 2 Stück, idealer Weise als Türen in Fluchtrichtung aufschlagend. Sind keine Türen vorhanden, ist die Zeltplane während der Veranstaltung dauerhaft offen zu halten).
  • Fluchtwegbeschilderung
  • Dekoration (keine Folien o. Ä. für Bauzaun oder Barverkleidung verwenden)
  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Feuerlöscher

Hinweise:

  • Bitte vorher mit dem Zeltverleih Rücksprache halten, ob die Ausführungsgenehmigung gültig ist!
  • Auf die Verankerung am Boden achten (welcher Untergrund liegt vor)

Bitte die allgemeinen Hinweise unten beachten!


3. Allgemeine Hinweise zu Veranstaltungen nach Nr. 1 und 2


Bemessung der Rettungswegbreiten / Fluchtwegbreiten:

  • min. 1,20 m à 200 Personen
  • Staffelung nur in 0,60 m Schritten möglich, dann jeweils 100 Personen mehr
  • 1,80 m à 300 Personen,
  • 2,40 m à 400 Personen,
  • 3,00 m à 500 Personen usw.
  • Es müssen grundsätzlich mindestens 2 Fluchtwege zur Verfügung stehen!

Wichtig bei Zelten:

  • Fluchtwege / Ausgänge idealer Weise als Türen in Fluchtrichtung aufschlagend. Zugezogene Zeltplanen, mit Schnüren oder Reißverschluss geschlossen, gelten nicht als Fluchtweg. Sind keine Türen vorhanden, ist die Zeltplane während der Veranstaltung dauerhaft offen zu halten). Bei aufkommendem stärkeren Wind sind die Öffnungen für Ein- und Ausgänge zu verschließen. Somit sind keine Fluchtwege mehr vorhanden und die Veranstaltung ist vorher abzubrechen bzw. zu beenden!

  • Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein.
  • Dekorationen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Dekorationen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
  • Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
  • Das Einhängen zusätzlicher Lasten (z. B. Licht- und Tonanlagen) an die Zeltkonstruktion ist nur zulässig, wenn diese in der statischen Berechnung im Zeltbuch nachgewiesen ist.
  • Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wenn mehr als 200 Besucher und wenn die Veranstaltung auch nach Einbruch der Dunkelheit noch stattfindet.

  • Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) und
  • ggf. Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Art. 19 LStVG sind bei der Gemeinde zu beantragen bzw. anzuzeigen.