Marke Landkreis Kelheim

Wegweiser durch die Schwangerschaft und Geburt

Dieser Wegweiser ist eine regionale Orientierungshilfe für alle, die sich für das Thema Schwangerschaft, Geburt und die Zeit danach interessieren.

Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre einen ersten Überblick über gesetzliche Bestimmungen, mögliche finanzielle und soziale Hilfen geben sowie unsere Beratung und Unterstützung anbieten.

Hinweise:

  • Eine Website/Broschüre kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen, deshalb wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen bitte persönlich an uns
  • Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar
  • Für Asylsuchende gelten zum Teil andere, als in dieser Broschüre abgedruckte Bestimmungen. Gerne klären wir diese in einem persönlichen Gespräch
  • Leistungsansprüche sind von den jeweils zuständigen Stellen zu prüfen
  • Für die Inhalte externer Internetseiten übernehmen wir keine Verantwortung

FAQs Schwangerschaft und Geburt

Schwangerschaftsberatung und nachgehende Betreuung

Mit einer Schwangerschaft gehen zahlreiche Veränderungen in den verschiedensten Lebensbereichen einher. Unter Umständen entstehen Fragen, Unsicherheiten, Befürchtungen oder Probleme. Oftmals müssen auch wichtige Entscheidungen
getroffen werden. Schwangere und deren Angehörige haben ein Recht auf kostenlose und vertrauliche Beratung zu allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt.

Egal, welche Fragen, Zweifel oder Ängste Sie beschäftigen: Wir nehmen uns Zeit. Gemeinsam klären wir Ihre Anliegen und suchen mit Ihnen nach einem für Sie guten Lösungsweg.

Wir sind für Sie da: vor, während und nach der Schwangerschaft.

Unser Angebot:

  • Beratung zu finanziellen, sozialen und rechtlichen Hilfen
  • Unterstützung bei Behördenkontakten und Anträgen
  • Beantragung von Stiftungsmitteln
  • Vermittlung von Unterstützung aus dem Verhütungsmittelfonds
  • Beratung und Begleitung bei psychosozialen Konflikten
  • Nachgehende Betreuung bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
  • Schwangerschaftskonfliktberatung mit Beratungsbescheinigung nach § 219 StGB

Näheres unter: www.schwanger-in-kelheim.de 
Schwangerschaftsberatung: Tel.: 09441 207-6015
schwangerschaftsberatung@landkreis-kelheim.de

KoKi – Netzwerk frühe Kindheit

Alle Eltern wünschen sich für ihre Kinder einen guten Start ins Leben und die besten Entwicklungschancen. Bei allen Anliegen und Fragen rund ums Baby, die aktuell oder vielleicht auch erst später auftauchen, können Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen der Koordinierenden Kinderschutzstelle – KoKi wenden.

Unsere Beratung ist freiwillig, vertraulich, unverbindlich, kostenfrei, auf Wunsch anonym und an keine spezielle Problemlage gebunden. Gespräche können auch bei Ihnen zu Hause stattfinden. Sprechen Sie mit uns bevor aus Ihren Sorgen Probleme werden.

Unser Unterstützungsangebot umfasst:

  • Beratung in allen Fragen der Entwicklung, Förderung und Erziehung Ihres Kindes
  • Beratung in schwierigen Lebenssituationen (Trennung, Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, usw.) und bei psychischen Belastungen
  • Unterstützung für Familien, die sich mit ihrer aktuellen Situation allein gelassen
    oder überfordert fühlen, z. B. durch den Einsatz einer Familienhebamme/Familienkinderkrankenschwester
  • Beratung und qualifizierte Vermittlung zu möglichen erzieherischen oder
    wirtschaftlichen Hilfen, die das Kreisjugendamt Kelheim anbietet oder zu anderen Hilfen und Angeboten vor Ort
  • Beratung von Fachkräften aus Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Sozial- und Erziehungsdienst, die gleichzeitig die wichtigsten Netzwerkpartner der KoKi darstellen

KoKi, Tel.: 09441 207-5345, -5325, -5348, -5371
koki@landkreis-kelheim.de

Koordinierungsstelle für Hebammenversorgung

Viele Frauen haben große Schwierigkeiten, eine Hebamme zu finden, deshalb ist es das Ziel der Stelle, eine bessere Versorgung der Wöchnerinnen zu ermöglichen.

Da es für junge Familien aktuell nicht einfach ist, sich auszutauschen, kann die Stelle Tipps für passende Anlaufstellen zu allen Fragen rund um die Geburt geben.

Ich gebe Infos über:

  • Anspruch von Hebammenleistungen
  • Hebammen in der Region und deren Angebot
  • Anlaufstellen in Schwangerschaft und Wochenbett
  • Entbinden im Landkreis Kelheim
  • Angebote und Unterstützungsmöglichkeiten im Landkreis Kelheim für junge Familien

Koordinierungsstelle Hebammenversorgung
Sabine Eberhart
Tel.: 09441 207-6024
hebammennetzwerk@landkreis-kelheim.de

Geburtsurkunde

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, unverzüglich von einem Elternteil bzw. der Entbindungsklinik gemeldet werden. Das Standesamt beurkundet die Geburt innerhalb einer Woche.

Folgende Unterlagen werden dazu benötigt:

  • Bescheinigung über die Geburt
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass von Mutter und Vater
  • bei verheirateten Paaren: Familienbuch oder eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Heiratsurkunde)

Wurde bei nicht verheirateten Eltern die Vaterschaft vor der Geburtsbeurkundung anerkannt, steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an ebenfalls im Geburtenbuch.

Das Standesamt erstellt gebührenfrei drei weitere Geburtsbescheinigungen: je eine für Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe.

Zuständige Behörde: Standesamt

Vaterschaftsanerkennung

Bei nicht verheirateten Eltern ist die Anerkennung der Vaterschaft wichtig für

  • die Feststellung der verwandtschaftlichen Beziehung
  • Unterhalts– und Erbansprüche
  • Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Die Vaterschaftsanerkennung kann auf Antrag schon vor Beurkundung der Geburt des Kindes durch das Standesamt oder das Jugendamt erfolgen. Der Vater steht dann ebenfalls im Geburtenbuch.

Für die Gültigkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich; bei minderjährigen Müttern die Zustimmung durch den Vormund des Kindes. Die Eltern können den Antrag zusammen oder getrennt stellen. Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, besteht kein Handlungsbedarf.

Zuständige Behörde: Standesamt oder Jugendamt

Vaterschaftsfeststellung

Weigert sich ein Mann, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann vor dem zuständigen Familiengericht gegen den mutmaßlichen Vater geklagt werden. Wenn die Mutter weder über einen Anwalt noch selbst Klage führen will, kann sie eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen.

Über das Gericht wird der mutmaßliche Vater im Regelfall zu einer Blutabnahme aufgefordert. Wird über die Blutuntersuchung festgestellt, dass der mutmaßliche Vater nicht der biologische Vater ist, wird die Vaterschaftsklage abgewiesen. Tritt die Mutter im Prozess nur als Zeugin auf, ist das Verfahren für sie kostenfrei.

Zuständig: Familiengericht

Beistandschaft

Dieses kostenfreie Hilfsangebot des Jugendamtes kann ein allein sorgeberechtigter Elternteil bzw. bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragen.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht beeinträchtigt. Beistände beraten und unterstützen Eltern u. a. bei der Vaterschaftsfeststellung und machen in deren Auftrag Unterhaltsansprüche des Kindes geltend.

Zuständige Behörde: Jugendamt

Kindschaftsrecht (Sorgerecht, Namensgebung)

Das Sorgerecht regelt das Recht und die Pflicht der Eltern, sich um das minderjährige Kind zu sorgen. Es umfasst die Sorge für die Person des Kindes, dessen Vermögen und rechtliche Vertretung. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, haben beide Elternteile das Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern ist zum Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich nur die Mutter sorgeberechtigt. Das gemeinsame Sorgerecht können sie erhalten, wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt und eine Sorgeerklärung abgegeben wird (auch vor der Geburt möglich).

Sollte die Mutter damit nicht einverstanden sein, kann der ledige Vater die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Das Familiengericht soll die gemeinsame Sorge beschließen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widerspricht, d.h. das gemeinsame Sorgerecht darf dem Kind lediglich nicht schaden. Bei verheirateten Eltern erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen. Bei unterschiedlichen Familiennamen kann einer für das Kind (und für weitere Kinder) gewählt werden. Bei unverheirateten Eltern erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter, außer man einigt sich darauf, dass es den Familiennamen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erhalten soll.
Spätere Änderungen des Familiennamens sind unter bestimmten Umständen (z.B. Heirat, Sorgeerklärung) und innerhalb bestimmter Fristen möglich.

Zuständige Behörde: Jugendamt (Sorgerecht) und Standesamt (Namensgebung)

Mutterschutzbestimmungen

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit von Frauen in einem Anstellungsverhältnis, Studium oder Ausbildung und ihre Kinder während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Sobald die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, muss diese bzw. dieser die Mutterschutzbestimmungen verpflichtend einhalten. In einem Gespräch muss die Schwangere über die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz informiert werden. Der Arbeitsplatz einer Schwangeren muss so gestaltet sein, dass sie und ihr ungeborenes Kind vor Gesundheitsgefährdungen, sowohl physisch als auch psychisch, ausreichend geschützt sind. Kann dies nicht gewährleistet und die Arbeitsbedingungen nicht entsprechend angepasst werden, sollte ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Beispiele für gesundheitliche Gefährdungen:

  • schwere körperliche Arbeiten
  • Umgang mit Gefahr-/Schadstoffen
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Mehrarbeit etc.

Während eines Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere Mutterschutzlohn in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes. Dies gilt auch bei Minijobs. Frauenärztinnen bzw. Frauenärzte können im Einzelfall auch ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigen.

Während und bis 4 Monate nach der Schwangerschaft besteht für Arbeitnehmerinnen Kündigungsschutz, befristete Verträge enden jedoch regulär. Vor und nach der Geburt ihres Kindes gilt für die Schwangere eine Schutzfrist. Sie beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach. Bei Früh oder Mehrlingsgeburten endet sie nach 12 Wochen plus der Zeit, die das Kind zu früh geboren wurde. In dieser Zeit muss die Schwangere bzw. die Mutter ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, sie erhält währenddessen Mutterschaftsgeld.

Zuständige Behörde: Gewerbeaufsichtsamt

Jeder in einem Arbeitsverhältnis stehende Elternteil, der mit seinem Kind im selben Haushalt lebt und es überwiegend selbst betreut, kann sich für insgesamt 36 Monate eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen, die sogenannte
Elternzeit. Wie lange die Elternzeit in Anspruch genommen wird, können die Elternteile frei entscheiden. Von diesen möglichen 36 Lebensmonaten des Kindes (nicht Kalendermonate!) können bis zu 24 Monate auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.

Die Elternzeit kann pro Elternteil in 3 Zeitabschnitte eingeteilt werden, welche gemeinsam oder aufeinander folgend genommen werden können. Die Anmeldefrist beim Arbeitgeber für Elternzeit beträgt 7 Wochen. Dies gilt
für Elternzeit zwischen Geburt und dem 3. Geburtstag des Kindes, danach beträgt die Frist 13 Wochen.

Wichtig: Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes müssen sich die Eltern festlegen, ob und in welchem Zeitraum sie Elternzeit nehmen möchten. Über das 3. Jahr kann später entschieden werden.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Danach ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer laut Vereinbarungen des Arbeitsvertrages wieder zu beschäftigen. Kündigungsschutz besteht schon eine Woche vor der Anmeldefrist sowie während der Dauer der Elternzeit. Während Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden zulässig – auch bei einem anderen Arbeitgeber, wenn der bisherige Arbeitgeber dem zustimmt.

Zuständige Fachstelle: Zentrum Bayern, Familie und Soziales

Bei Problemen: Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsgericht

Mutterschaftsgeld/Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen während der Mutterschutzfristen setzen sich zusammen aus: Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und dem Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Höhe entspricht insgesamt dem Durchschnittsgehalt vor dem Mutterschutz.

Der Antrag wird mit einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn des Mutterschutzes ca. 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bei der eigenen gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber
gestellt. Die weitere Auszahlung des Mutterschaftsgeldes nach der Geburt erfolgt nach Vorlage der Geburtsurkunde bei der Krankenversicherung und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin.

Geringfügig beschäftigte Frauen, die familienversichert sind, können beim Bundesversicherungsamt einen Antrag auf einmaliges Mutterschaftsgeld i.H.v. 210 Euro stellen.

Zuständige Behörde: Gewerbeaufsichtsamt, ggf. Bundesversicherungsamt

Kindergeld

Für alle Kinder besteht ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Bedingungen kann auch darüber hinaus Kindergeld bezogen werden.

Die Antragstellung wurde vereinfacht und ist auch online möglich: Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach der Geburt automatisch die Steueridentifikationsnummer des Kindes an die Familienkasse. Die Eltern bzw. das neugeborene Kind erhalten daraufhin ein Anschreiben mit einem
persönlichen Zugangs-Code, mit dem sie direkt auf das vorausgefüllte Antragsformular für das Kindergeld auf www.familienkasse.de gelangen können. Es müssen lediglich noch fehlende Angaben ergänzt werden. In bestimmten Fällen
ist noch ein Ausdruck für eine Unterschrift notwendig, dann wird alles digital an die Familienkasse übermittelt. Die Vorlage der Geburtsurkunde ist im Online-Verfahren nicht mehr notwendig. Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich 255 Euro.

Zuständige Fachstelle: Familienkasse

Elterngeld

Anspruch haben u.a. Mütter und Väter, die jeweils mit ihrem Kind in einem Haushalt leben ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für zwölf Monate. Nimmt nicht nur ein, sondern auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate Elternzeit, verlängert sich der Bewilligungszeitraum auf insgesamt 14 Monate. Für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht mit Steuerklasse II werden 14 Monate gewährt, wenn sie vor der Geburt des Kindes berufstätig waren (nicht im reinen Bürgergeld-Bezug). Eltern von besonders früh geborenen Kindern können bis zu vier zusätzliche Elterngeldmonate bekommen.

Mutterschaftsleistungen werden angerechnet, d.h. es wird in der Mutterschutzfrist kein Elterngeld bezahlt, jedoch werden Elterngeldmonate verbraucht. Elterngeld wird für die jeweiligen Lebensmonate des Kindes (nicht für Kalendermonate) gewährt. Elterngeld kann als Basiselterngeld, als ElterngeldPlus oder auch in Kombination der beiden Varianten bezogen werden.

Basiselterngeld

Basiselterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Die Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen, das in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor der Mutterschutzfrist erzielt wurde.
Das wegfallende Erwerbseinkommen wird mit 65 % ersetzt. Der Maximalbetrag liegt bei 1800 Euro. Bei Geringverdiener/innen kann sich die Ersatzrate unter Umständen erhöhen. Wenn vor der Geburt kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wurde, kann ein Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro beantragt werden.

Basiselterngeld kann für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig bezogen werden. Im 13. und 14. Lebensmonat ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ausgeschlossen. Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten als Monate, in denen sie Basiselterngeld bezieht.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus kann über den doppelten Bezugszeitraum, also auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden. Die maximale Höhe entspricht dem halben Basiselterngeldbetrag. Diese Variante kann – bezogen auf den gesamten Bezugszeitraum – finanzielle Vorteile für Elternteile haben, die im ersten Lebensjahr des Kindes wieder in den Beruf zurückkehren möchten.

Das monatliche ElterngeldPlus kann zwischen 150 Euro und 900 Euro liegen.

Partnerschaftsbonus

Dieser bietet die Möglichkeit, zwei bis vier weitere Monate ElterngeldPlus zu nutzen. Dazu müssen Mutter und Vater in zwei bis vier aufeinander folgenden Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Die Höhe des Elterngeldes wird berechnet wie in einem ElterngeldPlus-Monat. Den Partnerschaftsbonus können auch Alleinerziehende bekommen.

Elterngeldrechner

Die individuelle Höhe des Elterngeldes kann im „Elterngeldrechner“ unter www.familienportal.de unverbindlich berechnet werden. Hier können auch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der Elterngeld-Varianten durchgespielt werden.

Zuständige Fachstelle: Zentrum Bayern, Familie und Soziales

Bayerisches Familiengeld – Kinderstartgeld

Das Familiengeld wird seit September 2018 an Eltern von ein- und zweijährigen Kindern ausgezahlt. Es wird für Kinder gezahlt, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden. Der Bayerische Ministerrat hat am 12. November 2024 beschlossen, die freiwilligen Leistungen für Familien in Bayern weiterzuentwickeln. Das Familien und Krippengeld werden deshalb künftig zu einer einmaligen Leistung, dem Kinderstartgeld, zusammengefasst. Weiteres Geld fließt in das System der Kinderbetreuung.

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es künftig das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden. Für Eltern, die das Bayerische Familiengeld bereits beziehen, soll es keine Änderungen geben.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: www.stmas.bayern.de

Zuständige Fachstelle: Zentrum Bayern, Familie und Soziales

Krankenkasse: Leistungen

Medizinische Vor- und Nachsorge

  • Ärztliche Betreuung
  • Entbindung
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil-, Hilfsmitteln

Geburtsvorbereitungskurse

Werdende Eltern erhalten Informationen über Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Stillen und den Umgang mit dem Neugeborenen. Durch Übungen lernen Schwangere, sich auf die Geburt einzustellen. Der Partner bzw. die Partnerin erfährt, wie er bzw. sie seine/ihre Frau am besten unterstützen kann. Es ergeben sich zusätzlich gute Gelegenheiten zum Austausch mit anderen Paaren oder der Hebamme.

Hebammenhilfe

Eine Hebamme kann zusätzlich zum Arzt Vorsorgeuntersuchungen durchführen. Sie nimmt sich Zeit für Fragen, begleitet und stärkt die Schwangere. Sie gibt Hilfestellung bei Beschwerden und Regelwidrigkeiten während und nach der Schwangerschaft. Die Wünsche, Vorstellungen oder Ängste der Schwangeren finden bei ihr Gehör. Nach der Geburt kommt sie zu den Familien nach Hause und gibt Hilfestellung zu Themen wie z.B. Babypflege und Ernährung.

www.hebammensuche.bayern

Rückbildungskurse

6-12 Wochen nach der Geburt ist die Zeit gekommen, den belasteten Beckenboden und die gedehnten Bauchmuskeln zu trainieren. Dadurch werden
Funktionseinschränkungen wie z.B. Blasenschwäche oder Rückenbeschwerden entgegengewirkt. Hebammen zeigen gezielte Übungen, die helfen, dass sich die Frau in ihrem Körper wohl fühlt und die Muskulatur gekräftigt wird.

Haushaltshilfe/Familien- oder Dorfhelferin

Speziell ausgebildete Helferinnen bzw. Helfer kommen in die Familie und unterstützen diese in Krisensituationen durch Organisation des Alltags, Betreuung und Pflege der Kinder, Hausarbeiten etc. Eine Schwangerschaft allein reicht für einen
Anspruch nicht aus – auch nicht bei einer Mehrlingsschwangerschaft. Ein Anspruch lässt sich möglicherweise jedoch durch erhöhtes Frühgeburtsrisiko, Auszehrung durch eine Mehrlingsschwangerschaft oder psychische Überlastung begründen. Das
frauenärztliche Attest sollte deutlich machen, dass aufgrund besonderer Risiken die Haushaltsführung, gegebenenfalls auch die Erfüllung der Familienaufgaben, nicht mehr möglich ist und durch diese Hilfe die Schwangere bzw. die Mutter so weit entlastet wird, dass eine Krankenhausbehandlung vermieden werden kann.

Krankenversicherung während der Elternzeit

Gesetzlich Versicherte sind, solange Sie als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Elternzeit in Anspruch nehmen oder Elterngeld beziehen, beitragsfrei bei ihrer Krankenkasse weiterversichert.

Freiwillig Versicherte bezahlen Beiträge selbst weiter, außer es werden die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt.

Empfängerinnen bzw. Empfänger von Bürgergeld sind während des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei versichert. Danach besteht kein Anspruch auf Elternzeit. Bei Bezug von Bürgergeld werden die Beiträge zur Krankenversicherung weiterhin
vom Jobcenter getragen. Es besteht kein Anspruch auf Elternzeit.

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge während der Elternzeit in der Regel weiterhin übernommen werden. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung können von denen der gesetzlichen abweichen.

Wichtig: Rechtzeitig Informationen bei Ihrer Krankenversicherung einholen und Geburtsurkunde vorlegen!

Krankenversicherung für das Kind

Bei gesetzlich Versicherten kann das Neugeborene bei einem Elternteil beitragsfrei familienversichert werden. In der privaten Krankenversicherung fallen in der Regel für das Kind zusätzliche
Versicherungsbeiträge an.

Wichtig: Geburtsurkunde bei der Krankenversicherung vorlegen

Rentenversicherung während der Elternzeit

Die Zeiten in den ersten drei Jahren nach der Geburt, in denen sich Eltern der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen, werden als Beitrags- und Wartezeiten auf die spätere gesetzliche Altersrente angerechnet. Neben der Beitragszeit wegen der Kindererziehung gibt es auch die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit. Sie gilt ab der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.

Bürgergeld und Sozialgeld

Das Bürgergeld dient der Grundsicherung des Lebensunterhaltes von bedürftigen, erwerbsfähigen Arbeitssuchenden. Das Sozialgeld dient der Grundsicherung bedürftiger, nicht erwerbsfähiger Personen, wie z.B. Kinder unter 15 und Erwachsene über 65 Jahren.

Falls sich während der Elternzeit das Familieneinkommen so stark reduziert, dass es zu einer finanziellen Notlage kommt, kann es sinnvoll sein, sich beraten zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Anträge beim Jobcenter zu stellen. Bürgergeld und Sozialgeld werden nicht rückwirkend, sondern lediglich ab dem Tag der Antragstellung gewährt.

Bürgergeld und Sozialgeld setzen sich zusammen aus:

  • Regelsatz
  • Kosten für einen angemessenen Wohnraum inklusive anfallender Heiz- und- Nebenkosten
  • nach Bedarf Mehrbedarfszuschläge und zusätzliche bzw. einmalige Leistungen

Mehrbedarfszuschläge

Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben erhalten Zuschläge auf den monatlichen Regelsatz. Treten unterschiedliche Mehrbedarfssituationen gleichzeitig auf, gilt das Additionsprinzip.

Einmalige Leistungen

Bei Bedarf können in der Schwangerschaft ergänzend zum laufenden Bezug von Bürgergeld einmalige Leistungen beantragt werden. Dies sind z.B.:

  • Erstausstattung für Wohnung (Kinderbett, Schrank)
  • Bekleidung bei Schwangerschaft
  • Babyerstausstattung (z.B. Babybekleidung, Kinderwagen …)

Der Antrag muss vor den Käufen beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Wichtig: Bei bestehendem Bezug von Bürgergeld: bei Schwangerschaft den Mutterpass und nach der Geburt des Kindes die Geburtsurkunde vorlegen.

Zuständige Behörde: Jobcenter

Kinderzuschlag

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, beantragen. Ein Anspruch besteht, wenn
für diese Kinder Kindergeld bezogen wird die monatlichen Einnahmen die Mindesteinkommensgrenze (900 Euro brutto für Paare/600 Euro brutto für Alleinerziehende, berechnet ohne Wohngeld
und Kindergeld) erreichen das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf der Familie nicht decken kann kein Anspruch auf Bürgergeld/Sozialgeld besteht

Den aktuellen Maximalbetrag finden Sie auf dem Familienportal BMFSFJ unter www.familienportal.de

Ob eventuell ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kann im KiZ-Lotsen überprüft werden: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Zuständige Fachstelle: Familienkasse

Wohngeld/Hauslastenzuschuss

Dies ist ein einkommensabhängiger, finanzieller Zuschuss des Staates für Wohnkosten. Die Bewilligung ist abhängig u.a. von:

der Anzahl der Haushaltsmitglieder
der Höhe des Gesamteinkommens
und der Höhe der Miete bzw. Belastung

Zuständige Behörde: Wohngeldstelle des Landratsamtes

Anträge: Gemeindeverwaltung und Landratsamt

Schwangerenhilfe und Stiftungsgelder

Schwangere, die sich in einer finanziellen und sozialen Notlage befinden, können bei Schwangerschaftsberatungsstellen einen Antrag auf Beihilfen z.B. bei der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind stellen. Höhe und Umfang der Leistungen richten sich nach der individuellen Situation der werdenden Mutter.

Nach Bedarf können auch Folgeanträge bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gestellt werden. Je nach familiärer Situation und Notlage kann auch bei anderen Stiftungen Unterstützung beantragt werden.

Zuständige Fachstelle: Schwangerschaftsberatung

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche aus Familien mit schwächerem Einkommen, insbesondere diejenigen mit Bezug von Sozialleistungen, haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen!
Es gibt finanzielle Unterstützung z. B. für Ausflüge und Mittagessen in Schule oder KiTa, Kultur, Musik, Sport in Vereinen und Gruppen, den persönlichen Schulbedarf, Lernförderung sowie die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule.

Zuständige Behörden:

  • Jobcenter (bei Bezug von Bürgergeld oder Sozialgeld) bzw.
  • Stadt- oder Kreisverwaltung (wenn Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe bezogen wird)


Befreiung Rundfunkbeitragspflicht

Empfänger von Sozialhilfe, Bürgergeld, Bafög, BAB oder Asylbewerber können einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellen.

www.rundfunkbeitrag.de

Unterhaltsvorschuss

Leben beide Elternteile nicht in einem gemeinsamen Haushalt, so ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zum einen für das Kind und gegebenenfalls auch für die (werdende) Mutter.
Wird kein, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt bezahlt, so kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten.

Die aktuellen Beträge für die jeweiligen Altersstufen finden Sie auf dem Familienportal BMFSFJ unter www.familienportal.de

Zuständige Behörde: Jugendamt

Bayerisches Krippengeld

Das Bayerische Krippengeld können Eltern ab dem ersten Geburtstag Ihres Kindes erhalten, wenn das Kind vor dem 1.Januar 2025 geboren wurde. Die monatliche Förderung zum Elternbeitrag kann bis zu 100 Euro betragen.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind in einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Wichtig! Sie müssen die Elternbeiträge tatsächlich selbst zahlen.

Der Bayerische Ministerrat hat am 12. November 2024 beschlossen, die freiwilligen Leistungen für Familien in Bayern weiterzuentwickeln. Das Familien- und Krippengeld werden deshalb künftig zu einer einmaligen Leistung, dem
Kinderstartgeld, zusammengefasst. Weiteres Geld fließt in das System der Kinderbetreuung.

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es künftig das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: www.stmas.bayern.de

Zuständige Fachstelle: Zentrum Bayern, Familie und Soziales

Übernahme der Kosten für Kinderbetreuung

Wenn Kinder von einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte betreut werden, können die dafür anfallenden Beiträge abhängig vom Einkommen der Eltern ganz oder teilweise übernommen werden.
Der Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. Zuschuss kann schriftlich oder bei einem persönlichen Termin gestellt werden.

Zuständige Behörde: Jugendamt, Wirtschaftliche Jugendhilfe

Familienhebamme/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in

Fachkräfte mit einer Zusatzqualifikation stärken Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes in ihrer Elternkompetenz und in Gesundheits-und Alltagsfragen.

  • Psychosoziale Unterstützung von Familien in belastenden Lebenssituationen, wie z.B. Migrationshintergrund, frühgeborene Kinder, Kinder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Kinder mit Regulationsstörungen etc.
  • Unterstützung der Entwicklung des Kindes durch Erkennen und Aktivieren der familiären Ressourcen, Förderung der Eltern-Kind-Bindung und elterlichen Feinfühligkeit, Aufklärung zur psychosozialen und motorischen Entwicklung, Anleitung zum entwicklungsfördernden Umgang
  • Informationen und praktische Anleitung zur gesundheitlichen Versorgung, der Pflege, Ernährung, Entwicklung und Förderung des Kindes
  • Beratung zu Fragen der Gesundheit wie gesunder und sicherer Babyschlaf, Stillen, altersgerechte Ernährung, Verletzungsprävention, Suchtprävention

Zuständige Fachstelle: KoKi

Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung des Kindes

Wenn ein Kind krank wird und Mutter oder Vater daher nicht zur Arbeit gehen können, müssen Sie für diese Zeit von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber
freigestellt werden. Das Entgelt wird entweder fortgezahlt oder der daheim gebliebene Elternteil erhält Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Im Kalenderjahr stehen jedem Elternteil pro Kind zehn Arbeitstage zu.
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage. Leben mehr als zwei Kinder in der Familie, beträgt der maximale Anspruch 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage.

Kurzzeitpflege für Kinder

Für Eltern, die ihre Kinder für eine befristete Zeit nicht selbst versorgen können, vermittelt das Jugendamt geeignete Pflegefamilien, die das Kind kurzfristig aufnehmen. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. eine (alleinerziehende) Mutter zur Reha, ins Krankenhaus, zur Entbindung o.ä. muss und aus dem sozialen Umfeld des Kindes oder bei Verwandten keine kurzfristige Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Zuständige Behörde: Jugendamt, Pflegekinderwesen

Auffälliger Befund – glücklose Schwangerschaft – Babyblues

Eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes bringen nicht immer nur positive Gefühle mit sich. Nicht selten geht dieser neue Abschnitt im Leben auch mit Traurigkeit oder Ängsten einher. Möglicherweise haben Sie einen auffälligen Befund bei der Vorsorgeuntersuchung erhalten oder die Schwangerschaft endet glücklos und kann nicht zu Ende geführt werden. Das kann die werdenden Eltern in einen Zustand des Schocks, der Trauer und der Hilflosigkeit führen.

Manchmal entstehen nach der Geburt negative Gefühle auch ohne einen offensichtlichen Grund. Für diese Gefühle muss man sich nicht schämen, sie kommen sehr häufig vor: etwa jede 5. bis 10. Frau erlebt solche Gemütszustände. Man spricht hier oft vom Babyblues, es kann aber auch etwas Schwerwiegenderes entstehen. Solche Gefühlslagen können sofort nach der Geburt auftreten oder auch im Laufe der folgenden Monate, sie können wenige Tage andauern oder sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenig ausgeprägt sein oder sich sehr belastend entwickeln. Vieles ist hier ganz normal und hat mit der Umstellung der Hormone und der neuen Lebenssituation zu tun. Meist gehen diese Gefühle von alleine wieder weg, aber manchmal benötigt man auch Hilfe und Unterstützung.

In der Schwangerschaftsberatungsstelle finden Sie Ansprechpartner für Ihre Sorgen. Gemeinsam betrachten wir Ihre Situation und überlegen, welche Schritte für Sie die nächsten sein können. Wir begleiten Sie auf Wunsch durch diese Zeit oder geben Tipps für andere helfende Stellen. Das Angebot gilt für Mütter, aber selbstverständlich auch für Väter oder andere Angehörige.

Zuständige Fachstelle: Schwangerschaftsberatungsstelle

Integrative Eltern-Kleinkind-Säuglings-Beratung

Die Integrative Eltern-Kleinkinds-Säuglings-Beratung richtet sich vor allem an Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern von ca. 0-3 Jahre. Die Themen, die hier besprochen werden können, sind vielfältig. Wenn Säuglinge oder Kleinkinder
viel schreien, wenig schlafen, oft aufwachen, sich schlecht beruhigen lassen oder nicht gut trinken oder essen (bis hin zu Fütterstörungen) sind die Eltern oft belastet. Oft haben sie auch Fragen zu Trotzverhalten, Klammern, Trennungsängsten, Ängsten, aggressivem Verhalten, Spielverhalten oder Fragen zur Entwicklung ihres Kindes oder allgemein zur Erziehung in diesem Alter. Entwicklungsberatung sowie Kommunikation und Beziehung in den Interaktionen zwischen Eltern und Kind stehen im Mittelpunkt der Beratung. Die Beratung richtet sich nach dem Beratungskonzept der Münchner Sprechstunde für Schreibabys.

Zuständige Fachstelle: Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Adressenverzeichnis

KoKi-Netzwerk frühe Kindheit
Donaupark 12, 93309 Kelheim
Tel.: 09441 207-5345, -5325, -5348, -5371

Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Landratsamt Kelheim, Gesundheitsamt
Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim
Tel.: 09441 207-6015

Kreisjugendamt Kelheim
Tel.: 09441 207-0 (Vermittlung)

  • Wirtschaftliche Jugendhilfe
  • Allgemeiner Sozialdienst
  • Pflegekinderdienst
  • Beistandschaft
  • Tagespflege/Tagesmütter

Wohngeldstelle für den Landkreis Kelheim
Tel.: 09441 207-5313

  • Anträge bei Gemeindeverwaltungen oder Rathäusern
  • Bearbeitung im Landratsamt

Jobcenter Landkreis Kelheim
Münchener Straße 2 a, 93326 Abensberg
Tel.: 09443 499880 (Servicecenter)

Ludwigsplatz 16, 93309 Kelheim
Tel.: 09441 7010

Diensthabende Hebamme, Kreißsaal, Tel.: 09441 702-4460
Termine für Geburtsplanung, Tel.: 09441 702-4401

Hausgeburten bei regelrechtem Schwangerschaftsverlauf
Geburtsbegleitung im Geburtshaus mit 1:1 Betreuung
www.hebamme-abensberg.de

Galgenbergstraße 24, 93053 Regensburg
Tel.: 0800 4555530
www.familienkasse.de

Regionalstelle Landshut (Niederbayern),
Friedhofstraße 7, 84028 Landshut,
Geburten 1. bis 15. eines Monats Telefon: 0871 829-537,
Geburten 16. bis 31. eines Monats Telefon: 0871 829-520
www.zbfs.bayern.de

Gestütstraße 10, 84028 Landshut
Tel.: 0871 808-01, Fax: 0871 808-799
www.regierung.niederbayern.bayern.de

Klosterstraße 1, 93309 Kelheim
Tel.: 09441 2010

Gabelsbergerstraße 7, 93047 Regensburg
Tel.: 0800 1000 48015
www.DeutscheRentenversicherung.de

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
Tel.: 0228 6191888
www.mutterschaftsgeld.de

Maschinenring Kelheim e.V.
Regensburger Torplatz 7, 93326 Abensberg
Tel.: 09443 9924200
www.maschinenring.de/kelheim

Hauswirtschaftlicher Fachservice
Stöffel 5, 85084 Reichertshofen
Tel.: 08446 560
www.familienhilfe-hwf.de


Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Riedenburgerstr. 6, 93309 Kelheim
Tel.: 09441 67590
info@beratungsstelle-kelheim.de

www.beratungsstelle-kelheim.de

Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
(Caritas)
Adolf-Schmetzer-Straße 2-4, 93055 Regensburg
Tel.: 0941 799920
Außensprechzeiten in Kelheim und Mainburg

Donum Vitae e.V.
Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
Johannisstraße 26, 84034 Landshut
Tel.: 0871 9746780
Außensprechzeiten in Kelheim, Mainburg, Neustadt, Abensberg

  • Notruf: 112
    Bei schweren Unfällen sowie lebensbedrohlichen Situationen
  • Polizeinotruf: 110
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117
    Außerhalb der Sprechstunden, Informationen über die nächstliegende Notfallpraxis
    nachts, an den Wochenenden und an Feiertagen
  • Giftnotruf München: 089 19240
  • Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 116016
  • Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 4040020

Personen

Name Telefon Telefax Zimmer
Christoph, Fiona
Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi)
09441 207-5371 09441 207-5350 O1.31
Olbrich, Simone
Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi)
09441 207-5348 09441 207-5350 O2.29
Seitz, Lena
Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi)
09441 207-5325 09441 207-5350 O2.23
Wittmann, Beate
Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi)
09441 207-5345 09441 207-5350 O2.29

Die Koordinierende Kinderschutzstelle wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.