Schaustellung von Personen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltungen seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33 a GewO eine Erlaubnis.
Unter Schaustellungen von Personen fallen z.B. Striptease-Veranstaltungen, Table-Dance.
Anträge sind beim Landratsamt oder bei den Gemeinden erhältlich und über die Gemeinde einzureichen.
Die Zuständigkeiten der Sachbearbeiter bestehen analog der gaststättenrechtlichen Regelung.
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft (auch für juristische Personen)
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Vereinsregisterauszug
- Ausweisdokumente
- Pachtvertrag
- baurechtliche Genehmigung
- schriftliche Auflistung der beabsichtigten Betriebsräume einschließlich Extra-Räumlichkeiten für Darsteller
- Grundrissskizzen über die tatsächlichen Betriebsräume und Plätze, evtl. Lageplan