Marke Landkreis Kelheim

Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Beschaffungen für die Feuerwehren

Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen.

Die Landkreise haben gemäß Art. 2 Satz 1 BayFwG u. a. die Aufgabe, die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge und Geräte zu beschaffen oder hierfür Zuschüsse zu gewähren.

Der Landkreis Kelheim hat hierzu die Richtlinie für Zuwendungen des Landkreises Kelheim zur Förderung von Beschaffungen für die Feuerwehren erlassen, die mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft trat.