Wohnberechtigungsscheine (Art. 4 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
Öffentlich geförderte Sozialwohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein besitzen.
Antragsformulare
Anträge sind beim Landratsamt Kelheim (s. Formulare) sowie bei manchen Gemeinden erhältlich. Die zugehörigen Datenschutzhinweise finden Sie ebenfalls auf dieser Seite unter "Formulare".
Wer ist antragsberechtigt?
- Personen, die volljährig sind
- deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger
- Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die mindestens ein Jahr gültig ist
- Einkommensgrenze wird nicht überschritten
- Vollständig ausgefüllter Antrag (Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung - WBS I)
- Einkommenserklärung des Antragstellers nach Formblatt Stabau III a
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige nach Formblatt Stabau III b
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Pass) des/der Antragsteller(s) bzw. Aufenthaltstitel aller Haushaltsangehörigen
- Nachweise des in den vergangenen 12 Monaten erzielten Bruttoeinkommens eines jeden im Haushalt lebenden Familienmitglieds, z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, den aktuellen Rentenbescheid, Bürgergeldbescheid, usw.
- Schulbestätigung bei Kindern ab 15 Jahren
- Wenn vorhanden, Behindertenausweis von mind. 50 %
- Heiratsurkunde – bei Ehepaaren, die weniger als 7 Jahre verheiratet sind
Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines fällt eine Gebühr in Höhe von 15,00 € an.
- Datenschutzerklärung Wohnraumsuche
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Antrag Wohnberechtigungsschein
Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung (für Wohnungssuchende) - WBS I
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Einkommenserklärung des Antragstellers
Formblatt Stabau III a
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Einkommenserklärung der Haushaltsangehörigen
Formblatt Stabau III b
- Vermieterliste von geförderten Wohnungen