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Vollzug der Eingriffregelung bei Vorhaben in Natur und Landschaft

In vielen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach anderen Rechtsvorschriften ist das Einvernehmen, Benehmen oder zumindest die Anhörung der Naturschutzbehörde als Fachbehörde nötig. Dies gilt z.B. bei der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Landschaftspläne, Bebauungs- und Grünordnungspläne), bei Baurechtsverfahren (z.B. Einzelbauvorhaben, Auffüllungen), bei Genehmigungsverfahren zum Abbau von Bodenschätzen, bei Wasserrechtsverfahren (z.B. Neuanlage von Fischteichen), bei Straßenbauvorhaben, bei Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, bei Verfahren der ländlichen Entwicklung oder bei Genehmigungsverfahren zur Erstaufforstung oder Rodung. Durch naturschutzfachliche Stellungnahmen und deren rechtliche Bewertung werden die rechtlichen Vorgaben vollzogen. Vermeidungs-, Ersatz und Ausgleichsmaßnahmen werden geprüft oder festgesetzt. Bei Vorhaben, die sich noch in Planung befinden, ist die Naturschutzbehörde im Rahmen des Naturschutzrechts beratend tätig (z.B. für Gemeinden bei der Landschaftsplanung).