Raumordnung und Regionalplanung
Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und des Bayer. Landesplanungsgesetzes den Gesamtraum Bayerns und seiner Teilräume unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde sowie die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden.
Die Regionalen Planungsverbände haben u.a. die Aufgabe, Regionalpläne auszuarbeiten und aufzustellen. Die Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Die in den Regionalplänen enthaltenen normativen Vorgaben werden als Rechtsverordnung beschlossen und von der höheren Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt.
Der Landkreis Kelheim wird bei Änderungen der Regionalpläne am Verfahren beteiligt. Entscheidungsgremium ist der Kreisausschuss.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben (z.B. Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Kiesabbau in größerem Umfang) ist ein Raumordnungsverfahren nach § 15 Raumordnungsgesetz durchzuführen. An diesen Verfahren wird das Landratsamt Kelheim als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) wird in Form einer Verordnung von der obersten Landesplanungsbehörde (Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Länderentwicklung und Energie) erlassen. Das LEP enthält insbesondere die Einteilung des Staatsgebietes in Regionen und die Festlegung der zentralen Orte. Ziele werden für verschiedene Fachbereiche (z.B. Siedlungsentwicklung, Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft) formuliert.
Das LEP zeigt als langfristiger Orientierungsrahmen Wege auf, wie die mit den Veränderungen verbundenen Chancen und Herausforderungen für die weitere Entwicklung Bayerns und seiner Teilräume genutzt und bewältigt werden können.
Am Aufstellungsverfahren oder bei Fortschreibungen wird der Landkreis Kelheim beteiligt.