Marke Landkreis Kelheim

Kaminkehrerwesen

Das Sachgebiet 31 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung ist sowohl für den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes (SchfHwG) als auch für die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Der Landkreis Kelheim ist in 16 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder dieser Bezirke wird von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geführt (Siehe „Liste Bezirksschornsteinfeger“). Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Anschrift sowie Erreichbarkeit können Sie der Liste entnehmen.

Folgende Tätigkeiten sind den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten:

  • die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) obliegenden Pflichten eingehalten werden
  • die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen
  • der Erlass des Feuerstättenbescheides
  • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen
  • die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
  • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind.

Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durchgeführt werden.

Wer die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lässt, ist verpflichtet, diesem anhand eines speziellen Formblattes spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Arbeiten die Erledigung der Arbeiten nachzuweisen und die entspr. Bescheinigungen zuzusenden.

Werden die im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen um 14 Tage überschritten, muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Landratsamt entsprechend informieren.

Dem Landratsamt Kelheim obliegt die Pflicht, die Ausführung der durchzuführenden Arbeiten durchzusetzen. Zunächst wird der jeweilige Eigentümer angehört und aufgefordert die Arbeiten durchführen zu lassen. Ist dies erfolglos, muss die Durchführung der Kehrarbeiten zwangsweise durchgesetzt werden (Ersatzvornahme). Die zusätzlichen Kosten für die erforderliche Anordnung (Zweitbescheid) sowie die gegebenenfalls für eine Ersatzvornahme anfallenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

Zudem führt das Sachgebiet 31 Kehrbuchprüfungen durch und ahndet Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem SchfHwG.

Bei Mängelanzeigen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden Sie sich bitte an einen entsprechenden Handwerksbetrieb zur Behebung des Mangels, andernfalls droht eine Stilllegung Ihrer Anlage durch das Sachgebiet 41 (Bauamt) oder das Sachgebiet 43 (Umwelt- und Naturschutz).